(OLG Hamm, Beschl. v. 21.10.2015 – 32 SA 51/15) • Vereinbaren private Auftraggeber und Auftragnehmer pauschal die Geltung der VOB/B, wird die auf öffentliche Auftraggeber zugeschnittene Vorschrift des § 18 Abs. 1 VOB/B von der pauschalen Einbeziehung des Regelwerks nicht erfasst. Denn diese Vorschrift über den Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist schon ihrem Inhalt nach auf das Verhältnis zwischen privaten Auftraggebern nicht anwendbar. Nehmen die Parteien im Wege der Einbeziehung ein Klauselwerk insgesamt in Bezug, das Rechtsbeziehungen in einem anderen Kontext (hier: zwischen öffentlichen Auftraggebern und privaten Auftragnehmern und nicht zwischen Privaten) regelt, wird bei Auslegung des Vertrags für jede einzelne Klausel zu prüfen sein, ob die einbezogene Klausel nach Inhalt und Sinn und Zweck der Klausel auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar und übertragbar ist und die Parteien deren entsprechende Geltung im Verhältnis untereinander vereinbaren. Das ist für § 18 Abs. 1 VOB/B nicht der Fall.

ZAP EN-Nr. 136/2016

ZAP 4/2016, S. 156 – 156

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