Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich entweder

  • aus dem Vorliegen eines allgemeinen oder besonderen Gerichtsstands des Drittwiderbeklagten bei dem Gericht der Drittwiderklage (also beim Gericht der Klage),
  • durch rügelose Einlassung oder
  • bei entsprechender Anwendung des § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung aus dem Gerichtsort der Klage.

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