Nach überwiegender Auffassung in der Lehre betrifft die Vorschrift des § 33 ZPO (nur) die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; sie soll nicht die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des Sachzusammenhangs regeln (Stein/Jonas/Roth, § 33 Rn 2, 13; MüKo-ZPO/Patzine, 5. Aufl. 2016, Bd. 1, § 33 Rn 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 33 Rn 3). Besteht kein Sachzusammenhang i.S.v. § 33 Abs. 1 ZPO, kann der Zuständigkeitsmangel durch rügelose Einlassung gem. § 39 ZPO geheilt werden (Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 33 Rn 3). Danach ist die inkonnexe (Dritt-)Widerklage nur dann unzulässig, wenn sie an einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben wird (Smid/Hartmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 33 Rn 4).

 

Hinweis:

Der Unterschied beider Meinungen zu § 33 ZPO ist in der Praxis nicht sehr bedeutsam. Einerseits wird der Zulässigkeitsmangel, der sich auf Grundlage der Meinung der Rechtsprechung bei Erhebung einer nicht konnexen Widerklage ergibt, als heilbar angesehen (§ 295 ZPO); andererseits wird nach der Literatur § 39 ZPO angewandt (MüKo-ZPO/Patzine, a.a.O., § 33 Rn 2).

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