Eine weitere Kombination stellt die Drittwiderklage durch einen Dritten gegen den Kläger dar. Dieser Klageantrag bedeutet eine gewöhnliche Klageerhebung, an die sich die unverbindliche Anregung knüpft, das Gericht möge den neu begründeten Rechtsstreit mit dem bereits anhängigen verbinden und künftig über beide in einem gemeinsamen Verfahren verhandeln und entscheiden. Ein Widerklageantrag eines Dritten ist deshalb als eigenständige Klage zu behandeln, die mit der Anregung erhoben wird, den neuen mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit nach § 147 ZPO zu verbinden.
Eine als Drittwiderklage bezeichnete Klage eines Dritten gegen den Kläger ist daher nicht als unzulässig abzuweisen, sondern sie muss als eine zulässige Klage behandelt werden. Dabei kann der Kläger sich auf diese Klage einlassen oder das Gericht kann sie als sachdienlich kennzeichnen. Sofern durch diese Klage allerdings neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt würde, der nicht für das bisherige Prozessergebnis verwendet werden kann, liegt keine Sachdienlichkeit vor, und das Verfahren dieses Dritten muss an einen für den Kläger gegebenen Gerichtsstand abgegeben werden (OLG Stuttgart, Urt. v. 3.4.2012 – 101 U 6/11).
Außerdem kann die Klage eines nicht prozessbeteiligten Dritten auf Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen, die in Bezug auf ihn vorgetragen werden, ausnahmsweise als zulässig angesehen werden, insbesondere dann, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder sie sich als eine unzulässige Schmähung darstellen (BGH, Urt. v. 11.12.2007 – VI ZR 14/07).
Weil eine Hilfsdrittwiderklage eigentlich gar keine Drittwiderklage, sondern eine bedingte Klageerhebung gegen einen nicht beteiligten Dritten ist, kann sofort entschieden werden mit einem Teilurteil nach § 301 Abs. 1 ZPO, mit dem die entscheidungsreife, weil unzulässige Hilfsdrittwiderklage vor der Entscheidung über die Klage und die weitere Widerklage abgewiesen wird (BGH NJW 2001, 2094).
Ob sich eine Drittwiderklage auch gegen den eigenen Streitgenossen richten kann, wird in Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert. Das LG Freiburg (VersR 1991, 1431) hatte diese prozessuale Gestaltung zugelassen. In der Kommentarliteratur wurde diese prozessuale Gestaltung wegen des auf der Hand liegenden Interessenkonflikts und des widersprüchlichen Prozessvortrags als nicht zulässig erachtet (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 18.10.2013 – 10 U 25/13, Rn 15 f.).