a) Allgemeines
§ 1578b BGB ist als rechtvernichtende Einwendung von Amts wegen zu beachten (OLG Hamm FamRZ 2015, 1397). Eine zeitliche Begrenzung ist als Minus im Klageabweisungsantrag enthalten (OLG München FamRZ 1997, 295; Büte FPR 2005, 316, 319). Jedoch müssen die entsprechenden Tatsachen vorgetragen werden (Haftungsrisiko). Ein Hilfsantrag gerichtet auf Befristung des Anspruchs empfiehlt sich.
Soweit die für eine Befristung maßgeblichen Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig vorhersehbar sind, ist die Entscheidung bereits im ersten gerichtlichen Unterhaltsverfahren zu treffen (BGH FamRZ 2004, 1357, 1360; FamRZ 2001, 905) und kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten bleiben (BGH FamRZ 2007, 2052, 2053; FamRZ 2007, 2054; FamRZ 2007, 2049, 2050; Dose FamRZ 2007, 1289, 1295 m.w.N.). Wird diese Chance im Erstverfahren verpasst, kann die zeitliche Begrenzung des Unterhalts nicht später in einem Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG durchgesetzt werden (Präklusion).
Praxishinweise:
In einer möglichen Präklusion (BGH FamRZ 2001, 905; FamRZ 2001, 1364; FamRZ 1986, 886) liegt eine Fehlerquelle mit erheblicher Regressgefahr für den Anwalt des Unterhaltspflichtigen! Dem zahlungspflichtigen Mandanten droht u.U. der endgültige Verlust von Rechten, wenn nicht im Erstverfahren bereits ein entsprechender Sachvortrag in das Verfahren eingebracht wird. Fehler können hier in mehrfacher Hinsicht gemacht werden, zu beachten ist daher:
- Der Mandant muss über diese Zusammenhänge informiert und nach entsprechenden Einzelheiten befragt werden.
- Für den Prozessbevollmächtigten ist es zur Vermeidung von Regressen dringend geboten, die Beratung des Mandanten über die rechtlichen Zusammenhänge und die Bitte um ausreichende Sachverhaltsinformationen ausreichend zu dokumentieren.
Diese Tatsachen müssen vorgetragen werden.
b) Unterhaltsregelung durch Vergleich oder vollstreckbare (notarielle) Urkunde
Auch bei einer Titulierung des nachehelichen Unterhalts durch Vereinbarung muss an die Befristung des Anspruchs gedacht werden. Denn eine spätere Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen an veränderte Umstände erfolgt allein nach den Regeln des materiellen Rechts (Störung der Geschäftsgrundlage, § 239 Abs. 2 FamFG, § 313 BGB). Maßgeblich ist folglich, ob der von den Beteiligten bei der Erstfestsetzung zugrunde gelegte Wille eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs umfasst hat und der Vergleich eine dahingehend bindende Regelung enthält.
Praxishinweise:
- Bei Vergleichen und ehevertraglichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt stellt sich zuerst immer die Frage, ob – und ggf. in welchem Umfang – bereits eine Abänderung vertraglich ausgeschlossen ist (vgl. auch OLG Hamm FamFR 2012, 106; NZFam 2017, 29). Denn es ist rechtlich möglich, jegliche Änderung der Unterhaltsfestsetzung vertraglich auszuschließen (BGH NJW 2015, 1242).
- Ist eine Regelung zur Frage der Begrenzung weder ausdrücklich geregelt noch als konkludent vereinbart feststellbar, ist im Zweifel davon auszugehen, dass noch keine abschließende Regelung über eine spätere Begrenzung getroffen werden sollte (BGH FamRB 2012, 138; FamRZ 2010, 1238).
Ist eine Änderung nicht ausgeschlossen, kommt es darauf an, ob in den Verhältnissen, die die Beteiligten zur Grundlage ihrer Regelung gemacht hatten, derart gewichtige Änderungen eingetreten sind, dass ein unverändertes Festhalten an den vereinbarten Leistungen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde. Ein weiteres Festhalten am Vereinbarten muss für den Schuldner unzumutbar sein, zudem muss eine Abänderung auch der anderen Partei zugemutet werden können.
c) Konsequenz für die Formulierung von Unterhaltsvereinbarungen
aa) Unbefristete Festsetzung des Unterhalts
Bei Unterhaltsvereinbarungen und einseitigen Unterhaltstiteln sollte vorsorglich eine entsprechende Formulierung enthalten sein, um den Einwand, die Frage der Befristung sei dabei abschließend geregelt worden, sicher auszuschließen (BGH NJW 2010, 2349). In der erstmaligen Regelung des Unterhalts kann ausdrücklich festgelegt werden, dass der Einwand der Befristung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgebracht werden kann.
Praxishinweise:
Dabei kann auf verschiedene Weise differenziert worden sein:
Regelung über den Zeitpunkt dieses Vorbringens
Es kann festgelegt werden, von welchem Zeitpunkt an ein solches Vorgehen gegen den Titel möglich sein soll.
Regelung über Anpassungsvoraussetzungen
Es kann festgelegt werden,
- ob für ein solches späteres Verlangen keinerlei Veränderungen auf der Tatsachenebene erforderlich sein sollen oder
- ob die Möglichkeit der Geltendmachung auf bestimmte veränderte Tatsachen gestützt werden muss.
Modifizierte Wesentlichkeitsgrenze
Zudem kann ggf. festgelegt werden, welchen Umfang die Veränderungen haben müssen.
bb) Befristete Festsetzung des Unterhalts
Wird in einer Vereinbarung befristet nachehelicher Unterhalt festgesetzt, so sollte immer eindeutig festgelegt werden, ob und ggf. in welchem Umfang diese Regelung auch den nachfolgenden Zeitraum umfasst. Mögliche Regelungen sind: