(LG Wiesbaden, Urt. v. 5.11.2018 – 5 O 214/18) • Ein Mitbewerber ist nach den §§ 3 Abs. 1, 3a i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG weder anspruchsberechtigt noch klagebefugt. Die Datenschutzgrundverordnung enthält in Art. 77–84 DSGVO eine die Ansprüche von Mitbewerbern abschließende und ausschließliche Regelung.
ZAP EN-Nr. 129/2019
ZAP F. 1, S. 183–183
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