Ob die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei des Beschwerdeführers im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Verfahrens zählen, ist umstritten.
Eine Auffassung verneint die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten, weil es sich bei dem Verfahren um die Ablehnung eines Sachverständigen nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handele, das nur zwischen dem Ablehnenden und dem Gericht stattfinde. Der Prozessgegner sei daran formell nicht beteiligt (OLG München AnwBl. 1994, 426; Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 406 Rn 62; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 91 Rn 70).
Eine andere Auffassung differenziert danach, ob sich die nicht ablehnende Partei an dem Beschwerdeverfahren, z.B. durch schriftsätzliche Äußerungen, beteiligt hat oder ausdrücklich vom Gericht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.7.2008 – 12 W 15/08).
Die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum geht demgegenüber davon aus, dass die den Sachverständigen nicht ablehnende Partei grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat (BGH RVGreport 2005, 275 [Hansens] = AGS 2005, 413 für die Richterablehnung; OLG Koblenz RVGreport 2016, 182 [ders.]; OLG Celle RVGreport 2010, 350 [ders.] = zfs 2010, 641 m. Anm. Hansens für die Sachverständigenablehnung; OLG Hamburg MDR 1994, 522; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 46 Rn 11; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 406 Rn 17 und § 46 Rn 20; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 15. Aufl., § 567 Rn 29; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., § 19 Rn 53).
Der BGH (RVGreport 2019, 21 [Hansens]) hat sich der letztgenannten Auffassung angeschlossen. Dies hat der BGH u.a. damit begründet, die Auswahl und Person des Sachverständigen als neutralem Richtergehilfen berührten die Rechte und Interessen beider Parteien, was sich aus verschiedenen verfahrensrechtlichen Vorschriften entnehmen lasse (s. etwa § 404 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 ZPO, § 411 Abs. 4 und § 412 Abs. 2 ZPO). Die Parteien hätten deshalb ein grundsätzlich schützenswertes Interesse daran, dass das Gericht das Gutachten eines nicht befangenen Sachverständigen verwertet und im Rahmen seiner Überzeugung zur Meinungsbildung mit heranzieht. Damit beurteilt der BGH in seiner neueren Entscheidung die Rechtslage ebenso wie hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens bei der Ablehnung eines Richters (s. BGH RVGreport 2005, 275 [Hansens] = AGS 2005, 413).
Hinweis:
Somit hat das Prozessgericht die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund dieser Kostenentscheidung kann der Beschwerdegegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten vom Beschwerdeführer erstattet verlangen (s. BGH RVGreport 2019, 21 [Hansens]). Für diese Kosten des Beschwerdeverfahrens ist also nicht etwa die Kostenentscheidung des Ausgangsrechtsstreits maßgeblich, in dem die Ablehnung des Sachverständigen erfolgt ist. Diese Kostenentscheidung in der Hauptsache kann unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands und der Beweislage in der Hauptsache nämlich ganz anders lauten als diejenige im Beschwerdeverfahren. Geht also die Hauptsache im Kostenpunkt zum Nachteil des Beschwerdegegners aus, muss dieser dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits erstatten. Umgekehrt erhält der Beschwerdegegner seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von dem im Beschwerdeverfahren erfolglos gebliebenen Beschwerdeführer erstattet.