Der nur für das Beschwerdeverfahren beauftragte Anwalt erhält ebenfalls die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Ist der Rechtsanwalt innerhalb dieses Beschwerdeverfahrens nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, fällt an sich nach Nr. 3403 VV RVG eine 0,8 Verfahrensgebühr an, die jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 6 RVG nicht höher ist als die für das gesamte Beschwerdeverfahren entstehende 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG.

In Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, fällt für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 3406 VV RVG eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen von 30–340 EUR an.

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