Der Sinn und Zweck der Regelung in Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG und ebenso in Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG liegt in der Entlastung der Gerichte. Der Rechtsanwalt soll nicht allein im eigenen Gebühreninteresse gezwungen sein, die gerichtliche Protokollierung eines schriftlichen Vergleichs in der mündlichen Verhandlung oder die Tätigkeit des Gerichts im Rahmen eines Beschlusses zu erzwingen (LSG Berlin-Brandenburg RVGreport 2018, 455 [Hansens]). Dieser Gedanke kommt auch in Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG zum Ausdruck, wonach der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr schon dann verdient, wenn er an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitwirkt, selbst wenn sie erfolglos bleiben. Es ist aber kein Grund dafür ersichtlich, denjenigen Rechtsanwalt schlechter zu stellen, der lediglich im Rahmen einer schriftlich geführten Korrespondenz zu einer Einigung kommt, wohingegen der Anwalt, der mit der Gegenseite unmittelbar mündlich oder telefonisch in Kontakt tritt, die Terminsgebühr ohne Zweifel verdient (so auch OLG Köln AnwBl 2016, 934 = MDR 2017, 180; N. Schneider AGS 2004, 477).

 

Praxishinweis:

Die Auffassung, dass die Terminsgebühr nach Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG auch dann anfällt, wenn der Rechtsanwalt nicht an einem gerichtlichen Vergleich mitwirkt, setzt sich in der Rechtsprechung immer mehr durch. Gleichwohl sollte der Rechtsanwalt überlegen, ob er nicht seine schriftliche Korrespondenz durch ein Telefonat ergänzt, in dem die Grundzüge der Einigung festgelegt oder bestätigt werden. In einem solchen Fall kommt es auf die hier erörterte Streitfrage nicht an, weil die Terminsgebühr bereits nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG (Terminsgebühr für Besprechungen) anfällt.

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