Gemäß § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB ist grundsätzlich die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Die Geschäftsfähigkeit, natürliche Einsichtsfähigkeit und die Motivation des Betroffenen sind hierbei ohne Bedeutung.
a) Ungeeigneter Vorschlag
Dem Tatrichter ist bei der Auswahl kein Ermessen eingeräumt. Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Der BGH (FamRZ 2018, 1191 = MDR 2018, 869 = FuR 2018, 482 m. Hinw. Soyka = FamRB 2018, 316 m. Hinw. Moll-Vogel; im Anschluss an BGH FamRZ 2018, 945; 2017, 1612) betont, dass eine anderweitige Bestellung voraussetzt, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Voraussetzung ist die konkrete Gefahr, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will. Bei den zu treffenden Feststellungen muss sich ein das Wohl des Betroffenen gefährdender Eignungsmangel bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis ergeben.
b) Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung
Umstritten ist, ob der Vorrang einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB auch dann gilt, wenn der Betroffene die Bestellung eines bestimmten Berufsbetreuers gem. § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB wünscht. Der BGH (FamRZ 2018, 1772 m. Anm. Dodegge = NJW 2018, 3385 = FuR 2018, 649 m. Hinw. Soyka) hat sich der überwiegenden Meinung angeschlossen, dass das Betreuungsgericht diesen Vorrang auch gegenüber einem solchen Vorschlag des Betroffenen zu beachten hat. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm und ihrer systematischen Einordnung ergibt sich, dass Gesetzgeber einen generellen Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung einführen wollte. Mit dem Vorrang verfolgt der Gesetzgeber das legitime Ziel, Betreuer mit besonderer Qualifikation den Einsatz für diejenigen Betroffenen vorzubehalten, welche die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Betreuers wirklich benötigen, um damit eine angemessene Versorgung aller Betroffenen gewährleisten zu können.
c) Anhörung des Betroffenen
Im Rahmen der Anhörung des Betroffenen hat das Betreuungsgericht auch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen. Ist eine Äußerung des Betroffenen im Zeitpunkt der Anhörung nicht mehr möglich, sind frühere oder nachfolgende Äußerungen heranzuziehen (BGH ZAP EN-Nr. 641/2018 = FamRZ 2018, 1602 = MDR 2018, 1126 = FamRB 2018, 447 m. Hinw. Locher).
d) Notwendige Bestellung eines Verfahrenspflegers
Im Anschluss an BGH (FamRZ 2014, 378; NJW 2018, 2199) hat der BGH (ZAP EN-Nr. 613/2018 = FamRZ 2018, 1604 = FuR 2018, 652= NJW 2018, 3443) entschieden, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen im Betreuungsverfahren nach § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig erforderlich ist, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt, und zwar auch dann, wenn in der abschließenden Entscheidung eine Betreuerbestellung unterbleibt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht es, wenn die Betreuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Eine Verfahrenspflegschaft ist nur in Ausnahmefällen nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte.