Eine vorzunehmende Abänderung vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nunmehr nach den §§ 919 VersAusglG teilt. Diese Regelung wird durch § 31 Abs. 1 VersAusglG dahin ergänzt, das beim Tod eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist. In Fortführung einer früheren Entscheidung (BGH FamRZ 2013, 1287) hat der BGH (FamRZ 2018, 1238 m. Anm. Borth FamRZ 2018, 1496 = MDR 2018, 1064 = FuR 2018, 470 m. Hinw. Götsche = FamRB 2018, 350 m. Hinw. Norpoth) entschieden, dass im Abänderungsverfahren die Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden ist. Dies führt im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält. § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG gewährleistet, dass der überlebende Ehegatte keinem Ausgleichsanspruch wegen der von ihm selbst in der Ehe erworbenen Anrechte ausgesetzt ist. Die damit verbundene Besserstellung des überlebenden Ausgleichspflichtigen und die möglichen Einschränkungen in der Versorgung der Hinterbliebenen des verstorbenen Ausgleichsberechtigten sind unvermeidbare Folge der bestehenden Gesetzeslage, die keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener vorsieht.

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