(EuG, Urt. v. 8.11.2018 – T-544/13 RENV) • Die Europäische Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung v. 3.5.2013 (ABl 2013, L 192, S. 1) ist nichtig. Die aufgrund der VO gewählte Methode zur Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern, bei der ein leerer Staubbehälter zum Einsatz kommt, steht nicht mit den wesentlichen Aspekten der Richtlinie im Einklang. Dadurch wird die Energieeffizienz von Staubsaugern nicht unter Bedingungen gemessen, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen. Hinweis: Damit hatte die Klage des Staubsaugerherstellers Dyson Erfolg, der Geräte ohne Staubbeutel produziert.

ZAP EN-Nr. 128/2019

ZAP F. 1, S. 182–183

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?