Wird mit Teilbereichen der Berufstätigkeit geworben, so ist dies unzulässig, soweit hierdurch eine Verwechslungsgefahr mit Fachanwaltstiteln hervorgerufen wird oder eine anderweitige Irreführung droht (vgl. § 7 BORA, § 7 BRAO, § 5 UWG). Unzulässig ist mithin die Werbung mit solchen Bezeichnungen, die den existierenden Fachanwaltstiteln gleichen oder ähnlich sind. Die Verwendung von Fachanwaltstiteln ist nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (§§ 2 ff. FAO). Werden diese erfüllt, kann der jeweils erworbene Fachanwaltstitel z.B. auf dem Briefkopf oder auch der Internetseite geführt werden. Es dürfen nicht mehr als drei Fachanwaltstitel geführt werden (§ 43c Abs. 1 S. 3 BRAO).
Zu den Bereichen, in denen derzeit nach der Fachanwaltsordnung Fachanwaltstitel erworben werden können, gehören: Verwaltungsrecht (§ 8), Steuerrecht (§ 9), Arbeitsrecht (§ 10), Sozialrecht (§ 11), Familienrecht (§ 12), Strafrecht (§ 13), Insolvenzrecht (§ 14), Versicherungsrecht (§ 14a), Medizinrecht (§ 14b), Miet- und Wohnungseigentumsrecht (§ 14c), Verkehrsrecht (§ 14d), Bau- und Architektenrecht (§ 14e), Erbrecht (§ 14f), Transport- und Speditionsrecht (§ 14g), Gewerblicher Rechtsschutz (§ 14h), Handels- und Gesellschaftsrecht (§ 14i), Urheber- und Medienrecht (§ 14j), Informationstechnologierecht (§ 14k), Bank- und Kapitalmarktrecht (§ 14l), Agrarrecht (§ 14m), Internationales Wirtschaftsrecht (§ 14n), Vergaberecht (§ 14o) und Migrationsrecht (§ 14p).
Hinweis:
Dies stellt eine abschließende Auflistung der möglichen Fachanwaltstitel dar, so dass etwa keine Bezeichnung als "Fachanwalt für Europarecht" oder "Fachanwalt für Vertragsrecht" (vgl. LG Frankfurt/M., Beschl. v. 26.8.2011 – 2-06 O 427/11) erfolgen darf.
Nach Maßgabe von § 7 BORA darf unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen nur derjenige Teilbereiche der Berufstätigkeit benennen, wer entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet (hierzu auch unten unter 4.), muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Derartige Benennungen sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind (§ 7 Abs. 2 BORA).
Inzwischen gibt es keine zahlenmäßige oder terminologische Beschränkung im Hinblick auf die Benennung von Teilbereichen der anwaltlichen Tätigkeit, auch die frühere Differenzierung zwischen Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkt ist nicht länger einschlägig (Begründung für die Änderungen der §§ 7, 6 Abs. 2, § 3 BORA, BRAK-Mitt. 2006, 212).
Nach der "Spezialist für Verkehrsrecht"-Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 28.7.2004 – 1 BvR 159/04) ist Anwälten die Werbung mit "Spezialist" oder "spezialisiert im ..." nicht mehr grundsätzlich untersagt. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich solcher Begriffe bzw. Rechtsgebiete, die keine Fachanwaltsbezeichnungen im Sinne der FAO sind. Allerdings wurden schon die Bezeichnungen als Spezialist im Familienrecht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 1.3.2013 – 4 U 120/12), im Insolvenzrecht, im Sozialrecht (jeweils durch LG Köln, Urt. v. 26.11.2009 – 31 O 329/09) oder auch im Versicherungsrecht (OLG Nürnberg, Urt. v. 20.7.2007 – 3 U 2675/06) von der Rechtsprechung als unzulässig eingestuft.