Was für die eigene Internetseite oder den eigenen Blog gilt, muss auch bei etwaigen Profilen in den sozialen Medien beachtet werden. Bei Facebook, Twitter, LinkedIn, xing, Youtube, WhatsApp, Instagram, Snapchat & Co. sowie in bestimmten Anwaltsverzeichnissen sind Impressum und Datenschutzerklärung ebenfalls verpflichtend. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Profile nicht nur rein privat genutzt werden. Dabei kommt es nicht auf die eigene Einschätzung an oder darauf, dass man etwa bei Facebook ein privates Profil anstelle einer Unternehmensseite registriert. Entscheidend ist der objektive Eindruck, so dass – gemessen an den veröffentlichten Inhalten – auch ein eigentlich privates Profil als geschäftlich eigestuft werden kann, wenn dort z.B. mehrheitlich über den beruflichen Alltag gepostet wird.
Hinweis:
Die Pflicht zur Bereitstellung von Impressum bzw. Datenschutzerklärung besteht jedoch nicht für reine Listeneinträge wie z.B. in der Deutschen Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins.
Je nach Medium lässt sich dort aus technischen Gründen, wie z.B. die zeichenmäßige Begrenzung bei Twitter, kein vollständiger Text für das Impressum bzw. für die Datenschutzerklärung bereitstellen. In solchen Fällen kann auch mittels eines "sprechenden Links" auf das Impressum bzw. die Datenschutzerklärung der eigenen Website verwiesen werden. Dann muss sich dort allerdings jeweils ein Hinweis finden, dass die betreffenden Pflichtangaben auch für die Social-Media-Accounts gelten sollen. Solche sprechenden Links könnten etwa folgendermaßen aussehen:
Zu beachten ist hierbei, dass nach Ansicht des EuGH im datenschutzrechtlichen Sinne eine gemeinsame Verantwortung (vgl. Art. 26 DSGVO) von Facebook und dem einzelnen Profil-Betreiber besteht (EuGH, Urt. v. 5.6.2018 – C-210/16). Diese Entscheidung kann grundsätzlich auch auf andere soziale Netzwerke übertragen werden. Das bedeutet, dass zum einen eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit geschlossen und zum anderen eine Datenschutzerklärung bereitgestellt werden muss. Den ersten Punkt hat jedenfalls Facebook zwischenzeitlich erledigt und stellt die "Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen" online bereit ( https://www.facebook.com/legal/terms/page_controller_addendum ). Dies sollte im Rahmen der Website-Datenschutzerklärung, in der man natürlich u.a. auch auf die eigenen Social-Media-Profile eingehen muss, erwähnt und verlinkt werden. Den zweiten Punkt muss jeder einzelne Profil-Betreiber in Eigenregie umsetzen, etwa mittels sprechenden Links (s. oben).