Das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll einen schnellen Unterhaltstitel ermöglichen, ist aber in der Praxis nicht ohne Risiken.
In Unterhaltssachen ist wegen der Spezialregelung des § 246 FamFG kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden erforderlich. Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn sich nach dem Ergebnis des summarischen Erkenntnisverfahrens ein materiell-rechtlicher Unterhaltsanspruch des Anspruchsstellers für das Gericht ergibt. Allerdings kann im Verfahren der einstweiligen Unterhaltsanordnung nur zukünftiger Unterhalt, aber kein rückständiger Unterhalt tituliert werden.
Die Begründung muss die wesentlichen verfahrensrechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen enthalten; zudem sind die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG glaubhaft zu machen.
Die Glaubhaftmachung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 294 ZPO erfolgt in der Praxis regelmäßig durch Vorlage von Belegen über die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten, seltener durch eine Versicherung an Eides statt.
Nach § 246 Abs. 2 FamFG ergeht die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Streitbeilegung geboten erscheint. Damit ist die mündliche Verhandlung vom Gesetzgeber als Regelfall gewollt, bevor eine einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen ergeht. Nur in einfach gelagerten oder besonders eilbedürftigen Fällen kann die Entscheidung ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Im Antrag kann der volle Unterhalt geltend gemacht werden. Das Gericht kann auch einen in der Höhe begrenzten oder zeitlich befristeten Unterhalt zusprechen. Das auf einer nur summarischen Prüfung beruhende Verfahren der einstweiligen Anordnung ist auch nicht dazu vorgesehen, unklare Sachverhalte oder schwere Rechtsfragen zu klären. In diesen Fällen muss mit einer kostenpflichtigen Zurückweisung des Antrags gerechnet werden.
Für das Verfahren der einstweiligen Unterhaltsanordnung – geregelt in den §§ 246 i.V.m. 49–57 FamFG – besteht kein Anwaltszwang.
Das Gericht entscheidet über den Unterhaltsanordnungsantrag durch zu begründenden Beschluss, der auch eine Kostenentscheidung enthält. Beim Verfahrenswert wird grds. die Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Hauptsachewertes angesetzt, mithin der sechsfache Wert des Unterhaltsantrags, vgl. § 41 S. 2 FamGKG.
Beachte:
Die einstweilige Unterhaltsanordnung ist nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar.
Die einstweilige Anordnung schafft lediglich eine einstweilige Vollstreckungsmöglichkeit wegen eines vorläufig als bestehend angenommenen Anspruchs. Sie ist der Rechtskraft nicht fähig und kann mit Rückwirkung aufgehoben werden. Daher nimmt der Erlass einer einstweiligen Unterhaltsanordnung dem Unterhaltsgläubiger nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ein Hauptsacheverfahren (OLG Thüringen, Beschl. v. 27.9.2010 – 1 WF 327/10, FamRZ 2011, 491; OLG München, Beschl. v. 30.8.2011 – 11 W 1535/11, FamRZ 2012, 391).
Die einstweilige Unterhaltsanordnung ist eine Eilmaßnahme, d.h. es bedarf auch keiner Wirksamkeitsanordnung nach § 116 Abs. 3 FamFG – vielmehr ist die Unterhaltsanordnung mit Erlass der Verkündung sofort wirksam und vollziehbar. Der Unterhaltsanordnungsbeschluss ist vollstreckbar nach §§ 704 ff. ZPO (vgl. § 120 Abs. 1 FamFG); es bedarf nach § 53 Abs. 1 FamFG keiner Vollstreckungsklausel.
Die einstweilige Anordnung tritt nach § 56 Abs. 1 FamFG bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft, es sei denn, das Gericht hat einen früheren Zeitpunkt bestimmt. Erforderlich ist dafür die Rechtskraft einer anderweitigen Regelung in der betreffenden Unterhaltssache.
Das Familiengericht kann nach § 54 Abs. 1 S. 1 FamFG auf Antrag die Entscheidungen in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Änderung ist nur aufgrund neuer Tatsachen möglich, die der Antragsteller vortragen muss.
Der im Verfahren unterlegene Beteiligte kann sich durch einen Antrag nach § 52 Abs. 2 FamFG zur Wehr setzen. Dann wird dem Beteiligten, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, aufgegeben, binnen einer zu bestimmenden Frist Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren zu stellen, § 52 Abs. 2 S. 1 FamFG. Dieses Fristsetzungsverfahren nach § 52 Abs. 2 FamFG ist aber i.d.R. ungeeignet, um eine schnelle Klärung der Berechtigung der einstweiligen Unterhaltsanordnung herbeizuführen, da der Berechtigte das Verfahren so verzögern kann, um weiter aus der einstweiligen Anordnung zu vollstrecken.
Die h.M. gibt daher auch dem Unterhaltschuldner die Möglichkeit, mit einem negativen Feststellungsantrag (verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 242 FamFG) selbst die Initiative zu ergreifen.
Ein Abänderungsverfahren nach § 238 Abs. 1 FamFG ist nicht zulässig, da diese Vorschrift eine Abänderung nur von „Endentscheidungen” erlaubt. Die einstweilige Unterhaltsanordnung ist hingegen nur eine vorläufige Regelung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 246 Ab...