Der BGH hat auf seinen viele Jahre zurückliegenden Beschl. v. 1.3.1993 (NJW 1993, 1715 = AGS 2005, 25) verwiesen, der in der Rechtsprechung und Literatur auf Zustimmung, aber auch auf Ablehnung gestoßen ist (zustimmend: OLG Koblenz JurBüro 2001, 652; OLG Naumburg Rpfleger 2004, 186; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl. § 114 Rn 8; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn 7; Saenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 114 Rn 11; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 39. Aufl., § 114 Rn 11; MüKoZPO/Wache, 5. Aufl., § 114 Rn 39; ablehnend: OLG Bamberg OLGR 2001, 28; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 15. Aufl., § 114 Rn 3; Fischer JurBüro 1998, 4; Notthoff AnwBl. 1996, 611; Rönnebeck NJW 1994, 2273).
Die Entscheidung des BGH vom 1.3.1993 betrifft den auch hier vorliegenden Fall, dass zwei Streitgenossen von demselben Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung in einem Rechtsstreit beauftragt worden sind, aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH vorlagen. In einem solchen Fall ist nach Auffassung des BGH in seinem Beschl. v. 1.3.1993 die Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die für diesen Fall im Gesetz vorgesehenen Erhöhungsbeträge – früher § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO, jetzt Nr. 1008 VV RVG – zu beschränken. Dies hatte der BGH damit begründet, nach dem Sinn der §§ 114 ff. ZPO könne die mittellose Partei für ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung staatliche Hilfe nur insoweit in Anspruch nehmen, als sie aus finanziellen Gründen zur Prozessführung außerstande sei. Der finanziell leistungsfähige Streitgenosse werde hierdurch nicht benachteiligt. Er sei durch die Beschränkung der PKH-Bewilligung für den bedürftigen Streitgenossen nicht durch höhere Kosten belastet, als wenn er den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten allein beauftragt hätte. Dies folgt jetzt aus § 7 Abs. 2 S. 1 RVG.
Diese Argumentation hat der BGH in seinem neueren Beschl. v. 5.2.2019 aufgegriffen. Mit der Beschränkung der Bewilligung von PKH auf die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG werde die anwaltliche Vertretung des bedürftigen Streitgenossen sichergestellt. Demgegenüber bezwecke die PKH keinen Gleichlauf von PKH-Bewilligung einerseits und Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts andererseits. Die Beschränkung der PKH-Bewilligung auf die Gebührenerhöhung setze nämlich nicht voraus, dass lediglich diese Beträge auch vergütungsrechtlich geschuldet würden. Der bedürftige Streitgenosse würde gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geschützt. Ferner hat der BGH die Auffassung vertreten, auch ein etwaiger nachträglicher Gesamtschuldnerausgleich zwischen den beiden Streitgenossen damit auch ein Ausgleich zugunsten des finanziell leistungsfähigen Streitgenossen stehe dem nicht entgegen. Die anwaltliche Vertretung des bedürftigen Streitgenossen und damit die Prozessführung durch Zubilligung der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG werde nämlich gewährleistet. Dagegen könne der bedürftigen Partei das allgemeine Risiko, nachträglich mit Kosten einer erfolglosen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung belastet zu werden, durch die Bewilligung von PKH nicht abgenommen werden.
Welche Auswirkungen es hat, wenn eine bedürftige, um PKH nachsuchende, Partei durch denselben Rechtsanwalt vertreten wird wie ihr finanziell leistungsfähiger Streitgenosse, ist in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten umstritten. Dieser Streit tritt in zwei verschiedenen Fallgestaltungen auf, die nachfolgend näher betrachtet werden.