Anders als bei der Abrechnung mit dem Mandanten ist dessen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grds. der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadenersatzforderung entspricht. Dabei ist auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe abzustellen (so BGH RVGreport 2018, 184 [Hansens] = zfs 2018, 164 mit Anm. Hansens = AGS 2018, 95; BGH RVGreport 2010, 65 [Ders.]).
So hat der VI. Zivilsenat des BGH Senat in seinen beiden Urteilen (RVGreport 2017, 424 [Hansens] = zfs 2017, 646 mit Anm. Hansens und RVGreport 2018, 99 [Ders.]) klargestellt, dass sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand berechnet und nicht nach dem den Restwert einschließenden Wiederbeschaffungswert, wenn der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen der ihm eingeräumten Ersetzungsbefugnis lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand für das beschädigte Fahrzeug verlangt. Dies führt dazu, dass der Restwert bei der Bemessung des Gegenstandswerts unabhängig davon unberücksichtigt bleibt, ob der Rechtsanwalt auch insoweit vom Geschädigten beauftragt worden war. Folge hiervon ist die Kürzung der nach materiellem Recht vom Schädiger zu erstattenden Anwaltskosten.
Auch dem weiteren Urteil des VI. Zivilsenat des BGH vom 5.12.2017 (RVGreport 2018, 184 [Hansens] = zfs 2018, 164 mit Anm. Hansens = AGS 2018, 95) ist zu entnehmen, dass der Geschädigte seine Anwaltskosten nach dem geltend gemachten Schadenersatzbetrag, den er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst zutreffend ermittelt hat, nicht zwangsläufig erstattet erhält. Vielmehr können nachträgliche, häufig von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auf § 254 Abs. 2 BGB gestützte Einwendungen zur Kürzung des Schadenersatzanspruchs führen. Dies kommt in der Praxis häufig dann vor, wenn der Geschädigte den Ersatz fiktiver Reparaturkosten auf der Basis der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt und die gegnerische Haftpflichtversicherung mit Erfolg einwendet, eine Reparatur in einer "freien" Fachwerkstatt zu niedrigeren Stundenverrechnungssätzen hätte zu niedrigeren fiktiven Reparaturkosten geführt. Nimmt der Geschädigte dann die Kürzung hin, so kann er die ihm vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten auch nur nach dem letztlich durchgesetzten Schadensbetrag verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung seines Anwalts davon ausgehen konnte, dass die Berechnung seines (höheren) Schadens auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet ist. Für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist auch in einem solchen Fall nur entscheidend, in Höhe welchen Betrags der Schaden letztlich festgestellt oder unstreitig geworden ist. In seinem Urt. v. 29.10.2019 (RVGreport 2020, 65 [Hansens]) hat der VI. Zivilsenat des BGH die vorgenannte Rechtsprechung bestätigt.
Gebührentipp:
Schon bei Erteilung des Mandats sollte der Rechtsanwalt deshalb seinen Auftraggeber darüber belehren, dass er auch bei vollständiger Einstandspflicht der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung damit rechnen muss, dass er nicht seine gesamten für die außergerichtliche Verkehrsunfallschadensregulierung angefallenen Anwaltskosten erstattet erhält.