Der Mandant kann seinem Rechtsanwalt aber auch einen unbedingten Prozessauftrag mit der Maßgabe erteilen, zunächst eine außergerichtliche Verkehrsunfallschadensregulierung zu versuchen. In diesem Fall berechnen sich die Anwaltsgebühren ausweislich der Vorbem. 3 Abs. 1 S. 1 VV RVG nach Teil 3 VV RVG. Der Rechtsanwalt erhält also auch dann, wenn er auf einen solchen Auftrag hin kein gerichtliches Verfahren betreibt, eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG. Führt der Anwalt daneben Besprechungen zur Vermeidung des gerichtlichen Verfahrens, kann ihm nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG daneben noch die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG anfallen.

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