Änderungen im Überblick:
- Norm: §§ 229 Abs. 3 StPO
Regelungsgehalt:
- Einführung der Hemmung der Unterbrechungsfristen für die Hauptverhandlung wegen gesetzlichen Mutterschutzes/Elternzeit
- Bestimmung der Höchstdauer der Unterbrechung
- Verteidigerstrategie: Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Unterbrechung?
1. Neuregelung
§ 229 Abs. 3 StPO a.F. sah keine Hemmung der Unterbrechungsfristen für die Hauptverhandlung für Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes von Richterinnen vor (vgl. dazu BGH NJW 2017, 745 ff.). Das ist in § 229 Abs. 3 StPO geändert worden.
Hinweis:
Hinsichtlich des im Zusammenhang mit einer Unterbrechung einzuhaltenden Verfahrens sind keine Änderungen vorgenommen worden (vgl. zum Verfahren Burhoff, HV, Rn 2907 f.).
2. Erweiterung des Katalogs der Hemmungsgründe
In § 229 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StPO ist jetzt vorgesehen, dass nicht mehr nur eine Hemmung der Unterbrechungsfrist im Krankheitsfall eintritt, sondern auch dann, wenn eine erkennende Richterin aufgrund des gesetzlichen Mutterschutzes nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen kann. Zudem ist in § 229 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StPO vorgesehen, dass die Hemmung auch während der Inanspruchnahme von Elternzeit im gleichen Umfang eintritt.
Hinweise:
Der schon bisher in § 229 Abs. 3 StPO a.F. geregelte Fall der "Krankheit" ist in § 229 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StPO inhaltlich unverändert geregelt geblieben (Burhoff, HV, Rn 2905).
Die Neuregelungen in § 229 Abs. Nr. 2 StPO gelten uneingeschränkt nicht nur für hauptberufliche Richterinnen und Richter, sondern – wie bisher bereits die Regelungen zur Hemmung im Krankheitsfall (§ 229 Abs. 3 StPO a.F., jetzt § 229 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StPO) – auch für Schöffinnen und Schöffen.
3. Höchstdauer der Hemmung
Der Gesetzgeber war sich darüber im Klaren, dass die Hemmung wegen Mutterschutzes und/oder Elternzeit im Hinblick auf die Beschleunigung und die Einheitlichkeit einer Hauptverhandlung nicht zum Ablauf der längstmöglichen Dauer des gesetzlichen Mutterschutzes oder der Elternzeit gelten kann. Daher hat er zur Wahrung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und der Einheitlichkeit der Hauptverhandlung eine Höchstdauer für die jeweilige Hemmung eingeführt.
Die Höchstdauer der Hemmung, die bislang sechs Wochen betragen hat, ist nach § 229 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO nun einheitlich auf zwei Monate bemessen. Die Höchstdauer gilt also sowohl für die Fälle der Krankheit, des Mutterschutzes und der Elternzeit. Der Grund der Hemmung ist für die entscheidende Frage, wie lange ein Strafprozess insgesamt unterbrochen sein kann, ohne dass eine Urteilsfindung auf Grundlage der unmittelbaren Wahrnehmung der Richterinnen und Richter nicht mehr möglich ist, ohne Bedeutung.