Die Ehescheidung ist der Kernpunkt des familienrechtlichen Mandats. Vor jeder Ehescheidung kommt naturgemäß die Zeit der Trennung der Ehepartner. Bereits hier ergibt sich ein umfassender anwaltlicher Beratungsbedarf, der sich aber meist über die Zeit des Ehescheidungsverfahrens und auch nach der Scheidung der Ehe fortsetzt. Zur Absicherung gegen Haftungsfälle sollte eine erfolgte Beratung ordnungsgemäß dokumentiert werden.
Bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen rund um die Scheidung geht es für die Mandanten vielfach um existenzielle Fragen, bei denen naturgemäß eine große persönliche Betroffenheit besteht. Die Arbeit des Anwalts im Familienrecht ist daher nicht nur geprägt durch ein besonderes und intensives Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt.
Vielfach wird der Mandant Anlass sehen, sich im besten Lichte darzustellen, den Ex-Partner nachteilig darzustellen und "schmutzige Wäsche" waschen zu wollen. Familienrechtliche Mandate verlangen daher vom Anwalt ein besonderes Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Beteiligten und vielfach ein außerordentliches Verständnis. Nicht selten suchen die Mandanten in dieser Krisensituation den "scharfen Hund". Jeder Anwalt muss sich selbst überlegen, ob er seiner Partei – aber auch sich selbst – einen guten Dienst erweist, wenn er sich unkritisch vor den "Karren des Mandanten spannen lässt". Es gehört naturgemäß aber viel Verständnis, Überzeugungskraft und ein gutes "Standing" für den im Familienrecht tätigen Anwalt dazu, seine Partei zur Beschränkung auf einen sachlichen, maßvollen Vortrag zu bewegen.
Dabei sollte man sich nicht verzetteln und sich v.a. nicht von den Klienten instrumentalisieren lassen. Erwartet wird eine Erreichbarkeit "rund um die Uhr". Hier gilt es für den beratenden Anwalt, den schmalen Grat zwischen angemessener Arbeits- und Terminorganisation einerseits und Hinhalten und Vertrösten andererseits zu wahren. Zum eigenen Schutz ist grds. eine berufliche Distanz zu wahren. Das zeichnet den familienrechtlichen "Profi" aus.
Bei neuen Mandanten ist zu beachten, dass es im familienrechtlichen Bereich meist "brennt", die Parteien also keinerlei Verständnis für ein längeres Abwarten haben. Aus diesem Grunde ist zu empfehlen, den Besprechungstermin für die Erstberatung möglichst zeitnah zu setzen.
Praxistipps:
- Überlegen Sie daher gut, ob Sie einem Mandanten Ihre private Telefonnummer für "Notfälle" außerhalb der Bürozeiten geben!
- Vielfach sehen Mandanten etwas schon als Notfall an, was sich aber dann bei objektiver Betrachtung als Bagatelle darstellt.
Es fällt oft schwer, das persönliche Engagement zurückzuziehen und die Betreuung des Mandanten wieder auf ein – auch wirtschaftlich akzeptables – Normalmaß zurückzufahren.
1. Umfang und Inhalt des Mandats
Kommt ein Mandant mit einem familienrechtlichen Problem zu Ihnen, erschließt sich daraus nicht selten eine ganze Palette an Beratungsthemen. Damit es später nicht zu ärgerlichen Auseinandersetzungen kommt, sollte genau festgelegt werden, wie weit der eigentliche Auftrag des Mandanten geht.
- Über den Umfang des Mandats kann der Mandant aber nur dann genau entscheiden, wenn er die bestehenden Möglichkeiten kennt. Hier ist eine sorgfältige Information über die im Zusammenhang mit dem konkreten Problem der Trennung oder Scheidung zu regelnden Fragen erforderlich.
- Verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Mandant die rechtlichen Zusammenhänge genau kennt. Oft bestehen beim Normalbürger mehr oder weniger zutreffende laienhafte Vorstellungen. Machen Sie Ihrem Mandanten frühzeitig klar, dass die Gerichtsshows mit der Realität nichts gemeinsam haben.
Nach der notwendigen Grundinformation sollte der Umfang des Mandats – möglichst schriftlich – festgehalten werden. Ein Rechtsanwalt ist kraft des Anwaltsvertrags verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers im Rahmen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Die haftungsrechtlichen Grenzen ergeben sich somit aus dem Umfang des übernommenen Mandats.
- Kann man nachweisen, dass man als Anwalt nur ein eingeschränktes Mandat hatte, haftet man z.B. nicht für "Unterlassungen" in den Bereichen, in denen gar kein Auftrag erteilt worden ist.
- Wird jedoch mit einem Mandanten über den Gegenstand des Mandats nicht ausdrücklich gesprochen, hat er wahrscheinlich die Vorstellung, der Anwalt werde sich schon um "alles Nötige" kümmern. Dem Anwalt kann es dann sehr schwerfallen, sich dahingehend zu entlasten, dass er nicht vollumfänglich beauftragt gewesen sei (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn 40 ff.).
- Klären Sie Ihren Mandanten über die rechtlichen Rahmenbedingungen auf, stellen Sie die zu regelnden Themen dar und informieren Sie ihn auch darüber, dass sowohl einvernehmliche verbindliche Regelungen getroffen als auch streitige Entscheidungen erwirkt werden können.
- Regeln Sie dann eindeutig, in welchen Bereichen Sie beauftragt werden. Dabei sollten Sie auch die Frage des Honorars nicht ungeklärt lassen (vgl. § 49b Abs. 5 BRAO).
2. Abklärung der persönlichen Verhältnisse
Eine gute Beratung setzt die vollstä...