a) Gerichtliche Entscheidung entbehrlich
Das OLG Hamburg hat entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin die Auffassung vertreten, die Einigungsgebühr falle auch für die Mitwirkung am Abschluss einer Vereinbarung an, über deren Gegenstand vertraglich nicht verfügt werden könne, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich werde. Ein solcher Fall hat hier nach Auffassung des OLG Hamburg vorgelegen. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass das Umgangsrecht im gerichtlichen Verfahren nicht der Disposition der Eltern unterliegt. Nur wenn das Familiengericht eine Vereinbarung der Eltern billige, könne das Umgangsverfahren als Amtsverfahren, über dessen Regelungsgegenstand die Eltern eines Kindes weder materiell- noch verfahrensrechtlich abschließend verfügen können, beendet werden. Nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 1003 VV RVG falle in Umgangsrechtsverfahren eine Einigungsgebühr nicht nur im Falle eines gerichtlich gebilligten Vergleichs, sondern auch dann an, wenn durch die getroffene Vereinbarung eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich werde. Nach Auffassung des OLG Hamburg hat ein solcher Fall hier vorgelegen. Durch die Zwischenvereinbarung der Eltern am 6.6.2019 sei nämlich ein ansonsten möglicherweise erforderliches Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entbehrlich geworden.
b) Einigungsgebühr auch für eine Zwischenvereinbarung
Das OLG Hamburg hat sich der Auffassung angeschlossen, nach der auch bei einer nur teilweisen Regelung des Verfahrensgegenstands eine Einigungsgebühr anfallen kann. Eine solche Entscheidung bewirke zwar regelmäßig keine vollständige Entlastung des Gerichts, da eine Entscheidung in der Hauptsache nach wie vor zu ergehen habe. Allerdings hätte die Frage des vorläufigen Umgangs ohne Weiteres zum Gegenstand eines gesonderten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemacht werden können, über den das Familiengericht unabhängig von der Hauptsache hätte entscheiden müssen. Durch die Zwischenvereinbarung seien Gerichts- und Anwaltskosten der Beteiligten erspart worden und auch das Gericht entlastet worden.
c) Abweichende Auffassung führt zu merkwürdigem Ergebnis
Ferner hat das OLG Hamburg seine Auffassung darauf gestützt, dass die abweichende Auffassung zu einem "sehr merkwürdigen Ergebnis" führen würde. Wenn sich die Beteiligten in einem Sorgerechtsverfahren über das Umgangsrecht für die Zeit bis zu einer Entscheidung zum Sorgerecht einigen würden, wäre zweifellos eine Einigungsgebühr nach Abs. 5 S. 2 der Anm. zu Nr. 1000 VV RVG angefallen. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 1003 VV RVG sei dann nicht anwendbar, da ein Umgangsrechtsverfahren nicht anhängig sei. Nach Auffassung des OLG Hamburg ist nichts dafür ersichtlich, warum in diesem Fall eine Einigungsgebühr entstehen soll, bei einem Zwischenvergleich über eine rechtshängige Umgangssache hingegen nicht.