Das OLG Stuttgart musste sich nicht mit der Frage befassen, welche weitere Vergütung dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im weiteren Verlauf des Ordnungsmittelverfahrens anfallen kann. Dies soll hier kurz dargestellt werden.
a) Anwaltsvergütung für Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln
Stellt der Rechtsanwalt des Gläubigers, der die Androhung von Ordnungsmitteln erwirkt hat, in der Folgezeit einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln, handelt es sich gem. § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG gebührenrechtlich um eine besondere Angelegenheit, in der an sich erneut eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt. Aus § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG folgt jedoch, dass die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in Ordnungsmittelverfahren nur eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt, sodass die Tätigkeit betreffend die Androhung von Ordnungsmitteln und die erstmalige Festsetzung eines angedrohten Ordnungsmittels die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG nur einmal auslöst.
b) Gegenstandswert
In der Praxis werden die in den Abgeltungsbereich dieser nur einmal anfallenden 0,3 Verfahrensgebühr fallenden Einzeltätigkeiten des Rechtsanwalts unterschiedlich bewertet. Während der Gegenstandswert für den isolierten Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln dem Hauptsachewert entspricht (s. vorstehend II. 2. c)), wird für das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln häufig nur ein Bruchteil des Hauptsachewertes angesetzt (s. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn 4369 ff.; KG AGS 2005, 304, das in unrichtiger Anwendung von § 3 ZPO lediglich einen Bruchteil des Wertes der Hauptsache angenommen hat). Nach anderer Auffassung bestimmt sich der Gegenstandswert für den Antrag des Gläubigers auf Verhängung von Ordnungsgeld nach seinem Erfüllungsinteresse und damit nach dem Wert der Hauptsache (so etwa OLG Köln RVGreport 2005, 237 [Hansens] = AGS 2005, 262; BayObLG NZM 2002, 489). Keinesfalls bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem verhängten Ordnungsgeld (OLG Karlsruhe InVo 2000, 253 = MDR 2000, 229).
Wird der Gegenstandswert für das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nur nach einem Bruchteil des Hauptsachewertes festgesetzt, so kann der Rechtsanwalt, der zuvor die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln beantragt hat, die nur einmal angefallene 0,3 Verfahrensgebühr nach dem höchsten Gegenstandswert berechnen.
c) Anwaltsvergütung im weiteren Verfahren auf Festsetzung von Ordnungsmitteln
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG ist jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gem. § 890 Abs. 1 ZPO als eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit anzusehen. Diese Vorschrift ist sprachlich missglückt. Zum einen wird von ihr auch die Verurteilung zu einer Ordnungshaft erfasst (s. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 3309 VV RVG Rn 356; Volpert RVGreport 2005, 127, 133). Zum anderen fällt dem in einem solchen Verfahren tätigen Rechtsanwalt die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG auch dann gesondert an, wenn es nicht zu einer Verurteilung zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft kommt, sondern wenn der Antrag abgelehnt wird. Dies erklärt sich damit, dass der Gläubiger bei der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO jeweils neue Verstöße gegen das Unterlassungsgebot geltend machen muss, die er auch darzulegen hat. Die Ordnungsmittelanträge richten sich jeweils gegen einen spezifischen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot. Sie haben damit jeweils eine andere Zielrichtung, sodass sich ein neuer Antrag auch nicht als Fortsetzung des vorhergehenden Antrags mit demselben Ziel der Befriedigung des Gläubigers darstellt (s. BGH RVGreport 2020, 222, 223 [Hansens] = AGS 2020, 378 m. Anm. Volpert = zfs 2020, 403 m. Anm. Hansens; s. ausführlich a. Hansens, Gebührentipps II/2020, ZAP F. 24, S. 1761, 1764).