Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.2.2018 - 31 O 18/18 - durch einstweilige Verfügung angeordnet:
I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr Whirlpools anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und dabei in Bezug auf das eigene Unternehmen wörtlich oder sinngemäß anzugeben
"Wir sind spezialisiert auf die Herstellung und den Vertrieb von hochwertigen Whirlpools."
wie nachfolgend eingeblendet geschehen:
"Bilddarstellungen wurden entfernt."
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II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Landgericht den Antrag vom 16. Februar 2018 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, ist auch in der Sache begründet.
1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag, es der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Whirlpools in Bezug auf das eigene Unternehmen der Antragsgegnerin wörtlich oder sinngemäß anzugeben
"Wir sind spezialisiert auf die Herstellung und den Vertrieb von hochwertigen Whirlpools" wie im Tenor eingeblendet. Soweit die Antragstellerin in ihrem Antrag die Anlage LHR3 als konkrete Verletzungsform in Bezug nimmt, war offensichtlich die Anlage LHR4 gemeint.
Unter dem 21.10.2017 hatte die Antragstellerin bereits einen Titel - 31 O 340/17 - des Landgerichts Köln erwirkt, mit dem der Antragsgegnerin untersagt worden ist, das eigene Unternehmen wörtlich oder sinngemäß als "Whirlpool-Hersteller" zu bezeichnen wie aus der im dortigen Tenor eingeblendeten Werbung ersichtlich. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat die Antragstellerin Verstöße festgestellt und mit Schriftsatz vom 6.1.20217 ein Ordnungsmittelverfahren gegen die Antragsgegnerin eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 12.1.2018 hat die Antragsgegnerin dort vortragen lassen, dass die Angabe "Wir sind spezialisiert auf die Herstellung und den Vertrieb von hochwertigen Whirlpools" im Verfügungsverfahren 31 O 340/17 nicht streitgegenständlich gewesen sei und deshalb kein Verstoß gegen die Beschlussverfügung vorliege.
Daraufhin hat die Antragstellerin die weitere Beschlussverfügung beantragt. Sie meint u.a., dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Erlass habe, weil sie befürchten müsse, dass die nunmehr abgewandelte Angabe nicht in den Verbotsumfang der bereits bestehenden Verfügung falle. Es sei ihr wegen der kurzen Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG nicht zuzumuten, den Verlauf des Ordnungsmittelverfahrens abzuwarten.
Mit Beschluss vom 28.2.2018 hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass es für einen Erlass einer einstweiligen Verfügung am erforderlichen Verfügungsgrund fehle. Die Antragstellerin habe die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG selbst widerlegt, weil sie trotz Kenntnis von den Verstößen vor dem 6.12.2017 (Ordnungsmittelantrag) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst am 16.2.2018, mithin mehr als einen Monat nach Kenntniserlangung, eingereicht habe. Da die Werbeaussage nicht identisch mit der im Verfahren 31 O 340/17 sei und damit der Ausgang des Ordnungsmittelverfahrens ungewiss gewesen sei, habe sie ohne weiteres in nicht dringlichkeitsschädlicher Zeit ein Verfügungsverfahren anstrengen können.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin. Sie rügt, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an die Antragstellerin stelle, welche der vorliegenden Sach- und Rechtslage in der Form nicht gerecht werde. Da anerkannt sei, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Unterlassungstitel von Beginn an fehle, wenn der Gläubiger sein Begehren auch mit Hilfe des in einem vorausgegangenen Verfügungsverfahren erstrittenen Titels hätte erreichen können, sei darauf abzustellen, ob vorliegend ohne Weiteres zu erkennen gewesen sei, dass die abgewandelte Verletzungsform nicht wie die titulierte zu würdigen sei und deshalb die Antragstellerin zunächst eine - mit dem Risiko der Zurückweisung behaftete - einstweilige Verfügung hätte beantragen müssen. Erst durch die Reaktion der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12.1.2018 sei sie auf die Problematik bzgl. der Auslegung des Titels gestoßen worden, was sie zur Einreichung des Verfügungsantrags veranlasst habe. Von diesem Zeitpunkt der Kenntniserlangung an gerechnet, habe sie die im OLG-Bezirk übliche Monatsfrist eingehalten. Das "Dilemma", in welchem die Antragstellerin sich befinde, nämlich dass ihr ein weiterer Unterlassungstitel mangels Rechtsschutzbedürfnisses und ein Ordnungsmittel mangels Kerngleichheit versagt blieben, sei vom Landgericht unberücksichtigt geblieben.
2. Die zulässige sofortige Beschwerde...