Die Gläubigerin hatte im Fall des BGH neben der 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG keine 0,3’Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG geltend gemacht. Zwar entsteht die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen. Zu den vom Abgeltungsbereich der Terminsgebühr erfassten außergerichtlichen Terminen gehört nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV RVG auch die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Obwohl im Fall des BGH der gerichtlich bestellte Sachverständige den Begutachtungstermin vom 12.5.2016 in den Räumen der Schuldnerinnen anberaumt hatte, führte die Wahrnehmung dieses Termins durch die Anwälte der Gläubigerin hier nicht zum Anfall der Terminsgebühr.
Die vorgenannte Regelung in Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG steht nämlich unter dem allgemeinen Vorbehalt, dass "nichts anderes bestimmt ist". Etwas anderes in diesem Sinne ist für die Terminsgebühr i.R.d. Vollstreckung und Vollziehung nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 VV RVG in der Anm. zu Nr. 3310 VV RVG geregelt. Darin ist nämlich der Anwendungsbereich der Terminsgebühr dahin eingeschränkt, dass die Terminsgebühr nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung anfällt. Die Wahrnehmung anderer Termine, die nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG die Terminsgebühr im Grundsatz auslösen können, führt i.R.d. Zwangsvollstreckung somit nicht zum Anfall der Terminsgebühr. Der entsprechende Mehraufwand der Rechtsanwälte, der für die Wahrnehmung des vom gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins entstanden ist, wird somit durch die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG als "allgemeine Betriebsgebühr" mit abgegolten. Dies gilt auch in dem – wohl auch hier vorliegenden – Fall, in dem die Wahrnehmung des vom gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Begutachtungstermins entscheidend ist für das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens. Die zeitaufwendige Terminswahrnehmung, die auch mit einem hohen Haftungsrisiko des Rechtsanwalts verbunden ist, wird durch die ohnehin nicht üppige 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG auch nicht einmal im Ansatz angemessen abgegolten.
Gebührentipp:
Angesichts dieser Umstände kann dem betreffenden Rechtsanwalt – das gilt sowohl für den Anwalt des’Gläubigers als auch für denjenigen des Schuldners – nur angeraten werden, mit dem Mandanten eine’den Formerfordernissen des § 3a RVG genügende Vergütungsvereinbarung zu schließen In dieser Vereinbarung kann z.B. die Berechnung einer Terminsgebühr zu einem festzulegenden Gebührensatz unabhängig von der gesetzlichen Regelung vereinbart werden. Es kommt jedoch für die Terminswahrnehmung selbst die Vereinbarung eines Zeithonorars in Betracht.