Stellt der Rechtsanwalt des Gläubigers, der die Androhung von Ordnungsmitteln erwirkt hat, in der Folgezeit einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln, handelt es sich gem. § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG gebührenrechtlich um eine besondere Angelegenheit, in der an sich erneut eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt. Aus § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG folgt jedoch, dass die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in Ordnungsmittelverfahren nur eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt, sodass die Tätigkeit betreffend die Androhung von Ordnungsmitteln und die erstmalige Festsetzung eines angedrohten Ordnungsmittels die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG nur einmal auslöst.

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