Der Gesetzgeber stellt auf Erkennbarkeit pandemischer Entwicklungen ab und grenzt den Anwendungsbereich von Art. 240 § 7 EGBG damit ein. Zur Abgrenzung lässt sich die gesetzgeberische Entscheidung im ersten Pandemiegesetz von 27.3.2020 (BGBl. I 2020, S. 569 ff.) im anderen Zusammenhang fruchtbar machen (Art. 240 § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB; temporär begrenztes Leistungsverweigerungsrecht zur Erfüllung von Verträgen durch beteiligte Verbraucher und Kleinstunternehmer). Der Gusto auch dort: Verträge, die ab dem 8.3.2020 geschlossen worden sind, wurden bereits unter dem Einfluss von Corona gezeichnet. Für diese Lagen ist keine coronabedingte Erleichterung vorgesehen. Die Vertragsparteien handelten mit entsprechendem Bewusstsein. Aus diesem Zusammenhang erschließt sich, dass dann auch Art. 240 § 7 EGBG zeitlich nicht eingreifen soll. Folge ist dann eine Reduktion seines zeitlichen Anwendungsbereichs in den Fällen später Vertragsschlüsse ab dem 8.3.2020 nach Bekanntwerden des Coronaproblems. Allerdings wird zu Recht für Vertragsabschlüsse vor dem 8.3.2020 eine Rückwirkung der Vorschrift für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten angenommen (vgl. bereits: BT-Drucks 19/25322, S. 24; bestätigend BGH, Urt. v. 12.1.2022 – XII ZR 8/21, Rn 48 m.w.N.).
Auch das LG Braunschweig (LG Braunschweig, Beschl. v. 9.6.2021 – 1 S 74/21, n.v.) kommt bei der Prüfung von Art. 240 § 7 EGBGB im Falle eines Mietforderungsstreits, dem ein Spielhallenmietvertrag zugrunde liegt, zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn
- die Parteien in der vorvertraglichen Verhandlung klare Vereinbarungen über die Zuweisung von Verwendungsrisiken an den Mieter getroffen haben,
- diese Zuweisung des Verwendungsrisikos allgemein Fälle von Gesetzesänderungen, Rechtsprechung oder behördlichen Anweisungen bzw. Auflagen, die dem Betrieb der Spielhallen nicht mehr ermöglichen, betrifft, und die
- als Rechtsfolge lediglich ein Sonderkündigungsrecht des Mieters vorsehen.
In diesem Falle handle es sich um eine weit gefasste Regelung, die generell öffentlich-rechtliche Regelungen, die den Betrieb der Spielhalle entgegenstehen, umfassen. Auch wenn sie zu einer Zeit getroffen worden sei, in der von Corona noch keine Rede sein konnte, sei sie aufgrund ihres gewollten umfassenden Charakters doch auch auf coronabedingte Betriebsstörungen anzuwenden (S. 9 der Entscheidungsgründe, 2. Abs.).