(OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 21.12.2021 – 3 MB 9/21) • Äußerungen, die ein Amtswalter in seiner Eigenschaft als Ausschussvorsitzender tätigt, fallen nicht unter die in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Meinungsfreiheit. An das Vorliegen einer Formalbeleidigung bzw. einer Schmähkritik bestehen strenge Anforderungen. Sofern die Äußerung im Zusammenhang einer Sachauseinandersetzung steht, ist das Vorliegen einer Schmähung zu verneinen. Bei Äußerungen bzgl. strittiger, allgemein baupolitischer Fragen in einer Gemeinde sind nochmals strengere Anforderungen an die Einordnung als Schmähkritik zu stellen. Hinsichtlich einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage beschränkt sich diese grds. auf die Privatfehde. Eine auf Werturteile basierende Äußerung kann sich dann als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit sich bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung konkreter, in die Wertung einbezogener Vorgänge einstellt.

ZAP EN-Nr. 133/2022

ZAP F. 1, S. 180–180

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