ZAP Jahresverzeichnis
Sie werden es schon bemerkt haben: Seit dem 1.1.2023 zeigt sich die ZAP in neuem Gewand! Zukünftig wird die ZAP als Jahrgangszeitschrift geführt und zitiert wie nachfolgend:
Hansens, ZAP 2023, 195
Die frühere ZAP-Fächerstruktur (F. 1 bis F. 26, Fach/Seite) ist beginnend mit Heft 1/2023 entfallen. Die ZAP wird neu als Jahrgangszeitschrift geführt und die Loseblattstruktur und die Ein- und Aussortierhinweise nebst Print-Jahresverzeichnis entfallen ebenfalls künftig. Auf der Umschlaginnenseite/U 2 und auf den Heftseiten in der Kopfzeile werden nun die jeweiligen Fach-Rubriken (z.B. „Anwaltsrecht” oder „Familienrecht”) aufgeführt.
Künftig werden Sie, liebe Leser und Leserinnen, zudem auf ein neues Jahresverzeichnis zurückgreifen können. Mit einer bestellbaren ZAP-Einbanddecke kann der künftige ZAP-Jahrgang 2023 sodann als Jahresausgabe gebunden werden.
Ein Jahresverzeichnis 2022 für den letzten Jahrgang des ZAP-Loseblattwerks 2022 wird zudem im April 2023 bestellbar sein.
[ZAP Redaktion]
1 Empfehlungen des 61. Deutschen Verkehrsgerichtstags
Nur rd. fünf Monate nach dem letzten – wegen Corona auf den August 2022 verschobenen – 60. Deutschen Verkehrsgerichtstag kamen die Verkehrsrechtsexperten Ende Januar 2023 erneut zusammen, um über aktuelle Verkehrsrechtsfragen zu diskutieren und Empfehlungen an den Gesetzgeber auszusprechen. Auf der Tagesordnung der Fachleute aus Verbänden, Behörden, Justiz und Wissenschaft standen diesmal u.a. eine Promillegrenze für E-Scooter-Fahrer, eine ärztliche Verpflichtung zur Meldung fahrungeeigneter Personen und Haftungsfragen beim Einsatz von KI im Straßenverkehr. Die wichtigsten ihrer Empfehlungen an den Gesetzgeber sind nachfolgend kurz zusammengefasst.
Alkohol-Grenzwert für Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen
Die Experten des zuständigen Arbeitskreises sprachen sich dagegen aus, die derzeitigen Alkohol-Grenzwerte für z.B. E-Scooter-Fahrer von 0,5-Promille (Ordnungswidrigkeit) und 1,1-Promille (Straftat) zu verändern. Sie empfahlen sogar dem Gesetzgeber, § 69 Abs. 2 StGB dahingehend zu ändern, dass die Regelvermutung für eine Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) mit einem fahrerlaubnisfreien Elektrokleinstfahrzeug nicht greift; sie halten hier die Verhängung eines Fahrverbots (§ 44 StGB) grds. für ausreichend. Es bleibe Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Fahreignung nach Maßgabe des geltenden Rechts in diesen Fällen zu prüfen. Die Experten waren auch der Auffassung, dass die Anforderungen an die Fahreignung für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge und die möglichen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Ungeeignetheit derzeit nicht hinreichend klar geregelt sind. Ebenso wie schon das BVerwG in einer Entscheidung aus 2020 forderten sie den Gesetzgeber auf, hier für Klarheit zu sorgen.
Ärztliche Meldepflicht hinsichtlich fahrungeeigneter Personen
Der zuständige Arbeitskreis lehnte eine ärztliche Meldepflicht hinsichtlich fahrungeeigneter Personen ab. Ärztinnen und Ärzte seien verantwortungsvoll eingebunden in die Beratung möglicherweise fahrungeeigneter Patienten, wurde zur Begründung angeführt. Sie seien regelmäßig die ersten Ansprechpartner bei Fragen zur Fahreignung und deshalb sei ein intaktes Arzt-Patienten-Verhältnis notwendig, damit sich Patienten vertrauensvoll mitteilen könnten. Allerdings waren die Experten auch der Meinung, dass nach einer Ausschöpfung aller therapeutischer und beratender Optionen bei einem begründetem Verdacht auf fehlende Fahreignung eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde künftig in Betracht zu ziehen sei. Jedoch müssten dafür die medizinischen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen behandelnde Ärztinnen und Ärzte Kenntnisse an Behörden weitergeben dürften, noch präzisiert werden, damit Rechtssicherheit herrsche. Bis dahin sollten vorrangig niederschwellige Angebote zum Erhalt der Fahreignung und zu alternativer Mobilität in größerem Umfang etabliert und beworben werden.
Halterhaftung bei Verkehrsverstößen
Der Verkehrsgerichtstag diskutierte diesmal auch umfangreich haftungsrechtliche Themen, darunter eine Halterhaftung bei Verkehrsverstößen. Eine solche lehnen die Verkehrsrechtsexperten ab. Sie sei sowohl verfassungs- als auch EU-rechtlich nicht zu begründen. Stattdessen müsse am Erfordernis der Fahrerermittlung festgehalten werden, da dies ganz wesentlich der Verkehrssicherheit diene. Um die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers besser gewährleisten zu können, empfahl der zuständige Arbeitskreis eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist bei Verstößen nach § 24 StVG von drei auf sechs Monate. Zugleich waren die Fachleute aber auch der Meinung, dass das derzeitige System der ausschließlichen Fahrerverantwortlichkeit den praktischen Erfordernissen nicht vollumfänglich genügt. Um Defizite für den Fall zu minimieren, dass der Fahrer nicht ermittelt werden kann, wurde der Gesetzgeber aufgefordert, die Einführung einer Halterverantwortlichkeit im Verwarnungsbereich mit Exkulpationsmöglichkeit (z.B. Fahrerbenennung) zu prüfen. Darüber hinaus sei die Einführung einer bußgeldbewehrten...