(LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.11.2022 – L 8 U 1204/22) • Ein Arbeitsunfall wegen eines Mückenstichs im Homeoffice ist nicht anzunehmen, wenn weder der Vorgang selbst noch eine Einstichstelle nachgewiesen sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Versicherte keine Mücke gesehen hat, erst deutlich nach dem angeblichen Ereignis angegeben hat, dass er einen Stich gespürt hat und auch andere Ursachen für die Gesundheitsprobleme (hier: Vorfußphlegmone) in Betracht kommen. Fraglich wäre zudem, ob ein Mückenstich vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst wird oder ob es sich lediglich um ein allgemeines Lebensrisiko handelt. Hinweis: Nach neuerer Rechtsprechung des BSG ist als Unfallereignis ein äußeres Ereignis als ausreichend anzusehen und ein solches von außen auf den Körper wirkendes Ereignis dann zu verneinen, wenn jeder äußere Anknüpfungspunkt (Umweltreiz) fehlt. Hiernach können bereits bloße Wahrnehmungen (Sehen, Hören, Schmecken, Ertasten, Riechen) äußere Ereignisse darstellen. Nur wenn ein äußerer Anknüpfungspunkt (Umweltreiz) für einen Sinneseindruck fehlte oder sich nicht mehr feststellen ließe, wäre schon ein „Ereignis” (im Sinne eines tatsächlichen, dynamischen Geschehens), das „von außen” auf den Körper bzw. die Psyche einwirkt, zu verneinen (BSG, Urt. v. 29.11.2011 – B 2 U 10/11 R über eine Vollbremsung für einen Fußgänger, dessen Existenz nicht nachgewiesen wurde).

ZAP EN-Nr. 129/2023

ZAP F. 1, S. 179–179

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