Der Bay. VGH hatte sich vor einiger Zeit in seinem Beschluss v. 11.5.2022 (AGS 2022, 322 [Hansens]) mit der Frage zu befassen, wie sich der Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bestimmt. Nach Auffassung des Bay. VGH richtet sich der Gegenstandswert auch in einem solchen Beschwerdeverfahren nach § 23a RVG. Dies hat der Bay. VGH damit begründet, die Regelung des § 23a RVG gelte auch für das Beschwerdeverfahren. § 23a RVG unterscheide nämlich nicht nach Instanzen, sondern nur nach Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und den übrigen Verfahren (vgl. N. Schneider NJW-Spezial 2019, 348 und in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, PKH, Rn 2.3996).
Auch in der Beschwerdeinstanz entspricht das Interesse des Antragstellers an der Bewilligung der Prozesskostenhilfe regelmäßig dem Wert der Hauptsache (BGH AGS 2020, 239 = RVGreport 2020, 186 [Hansens]; BGH AGS 2010, 549 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2011, 72 [Hansens] = JurBüro 2011, 31; Bay. VGH – 9. Senat – AGS 2007, 48 = RVGreport 2006, 316 [ders.] = NJW 2007, 861; OVG NRW AGS 2015, 34; Toussaint, a.a.O., § 23a RVG Rn 2; Potthoff in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. 2015, § 23a Rn 5; Gierl in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, § 23a Rn 3; N. Schneider in: Schneider/Kurpat, a.a.O., PKH, Rn 2.3993 ff.; Sommerfeldt in: BeckOK RVG, Stand 1.3.2022, § 23a Rn 1; Enders in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl. 2017, § 23a Rn 12; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. 2022, Kosten der Beschwerdeinstanz, Rn 1094; Hansens, ZAP F. 24, 1761, 1773 ff.; a.A. Bay. VGH – 5. Senat – AGS 2019,190 = RVGreport 2019, 153 [Hansens]; VGH Baden-Württemberg AGS 2009,404 = RVGreport 2009, 234 [Hansens]; ebenso OLG Stuttgart AGS 2010, 454; OLG Karlsruhe JurBüro 1980, 1853 m. Anm. Mümmler; OLG Koblenz JurBüro 1992, 325 und JurBüro 1993, 423 noch zur Geltung der BRAGO). Dies wird damit begründet, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Antragsteller sei aus seiner Sicht notwendig ist, um das Verfahren überhaupt führen zu können. Wenn die beantragte Verfahrenskostenhilfe in erster Instanz versagt worden ist, ist kein Grund dafür ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren geringer sein sollte (BGH, jeweils a.a.O.).
Auch im Beschwerdeverfahren geht es dem bedürftigen Antragsteller nämlich im Ergebnis darum, durch die erstrebte Bewilligung von Prozesskostenhilfe von den Kosten der ersten Instanz befreit zu werden, um überhaupt das Hauptsacheverfahren betreiben zu können. Dies muss dann auch in dem Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren zum Ausdruck kommen. Dies gilt erst recht, wenn man deren Höhe in die Erwägungen mit einbezieht. Während im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfe-Verfahren dem Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten nach Nr. 3335 VV RVG im Regelfall eine 1,0 Verfahrensgebühr entsteht, fällt im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nur die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG an.
Folglich entspricht der Gegenstandswert auch im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren grds. dem Wert der Hauptsache. Im Fall des Bay. VGH war dies ein Betrag von 10.000 EUR.