Der Rechtsanwalt führt eingezogene Kosten an den Auftraggeber ab. Das sind die mit der Erledigung des zugrunde liegenden Auftrags verbunden Kosten, wenn sie Nebenforderung sind (AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., Nr. 1009 VV RVG Rn 37)

 

Beispiele:

  • Der Rechtsanwalt hat den Zahlungsrechtstreit für den Auftraggeber gewonnen und erhält von dem unterlegenen Gegner die Hauptforderung i.H.v. 10.000 EUR und die Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) i.H.v. 1.500 EUR überwiesen. Den Gesamtbetrag von 11.500 EUR überweist der Rechtsanwalt an seinen Mandanten weiter, die Gerichts- und Anwaltskosten deshalb, weil der Mandant schon entsprechende Vorschüsse geleistet hat.

    Der Rechtsanwalt berechnet eine Hebegebühr nach einem Betrag von 10.000 EUR. Für die Auszahlung der weiteren 1.500 EUR ist der Anfall der Hebegebühr nach Abs. 5 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG ausgeschlossen.

  • Der Prozessbevollmächtigte erwirkt für seinen Mandanten gegen den unterlegenen Gegner einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 1.500 EUR und betreibt auftragsgemäß hieraus die Zwangsvollstreckung. Der beauftragte Gerichtsvollzieher vollstreckt die festgesetzten Kosten i.H.v.1.500 EUR, 7,50 EUR mittitulierte Zinsen und 100 EUR Vollstreckungskosten gem. § 788 ZPO, die er mit beigetrieben hat. Den Gesamtbetrag überweist der Rechtsanwalt seinen Mandanten weiter. Der Anfall der Hebegebühr ist nach Abs. 5 der Anm. zu Nr. 1009 VV RVG nur hinsichtlich der Zwangsvollstreckungskosten ausgeschlossen. Bei den festgesetzten Kosten einschließlich der titulierten Zinsen handelt es sich i.R.d. Zwangsvollstreckungsauftrags um die Hauptsache (AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., Nr. 1008 VV RVG Rn 38). Die Hebegebühr berechnet sich somit nach einem Betrag von 1.507,50 EUR.

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