Sodann hat der BGH die Frage untersucht, ob die von dem Insolvenzverwalter geltend gemachte Inkongruenz der Zahlungen der Vergütung daraus folgt, dass die Rechtsanwältin der Schuldnerin keine den Anforderungen des § 10 RVG entsprechende Berechnung mitgeteilt hatte. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 167, 190) Zahlungen auf eine fällige Vergütungsforderung eines Rechtsanwalts i.S.d. Insolvenzrechts inkongruent, falls der Rechtsanwalt sie mangels einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung noch nicht einfordern konnte. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner die Forderung des Rechtsanwalts gleichwohl erfüllen darf und damit auf die ihm aus § 10 Abs. 1 RVG zustehende Einrede verzichten kann.

Im Falle des BGH hatte die Rechtsanwältin der Schuldnerin von ihr unterzeichnete Vergütungsberechnungen mitgeteilt. Nach Auffassung des BGH war es unschädlich, dass diese Rechnungen keine näheren Angaben zu den erbrachten Leistungen, insb. auch nicht die von § 10 Abs. 2 RVG vorgeschriebenen Angaben, enthielten. Dies hat der BGH damit begründet, dass die Bestimmung über den Inhalt der Rechnungen nach § 10 Abs. 2 RVG dispositiv sei (NK-GK/N Schneider, 3. Aufl. 2021, § 10 Rn 24; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 10 Rn 23). Somit können Rechtsanwalt und Mandant vereinbaren, dass der Rechtsanwalt sein Honorar auch ohne eine den Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG entsprechende Rechnungsstellung einfordern und durchsetzen kann. Im Falle des BGH hatten sich die Schuldnerin und die Rechtsanwältin bereits mit der ursprünglichen Mandatsvereinbarung dahin geeinigt, dass die Abrechnung der Leistungen der Beklagten in der tatsächlich dann auch vorgenommenen Art und Weise – Abrechnung im Zwei-Wochen-Rhythmus ohne Erfüllung der Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG – ausreichend sein sollte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?