Nach § 26 Abs. 1 WPG kann die planungsverantwortliche Stelle unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 71 Abs. 8 S. 3 oder nach § 71k Abs. 1 Nr. 1 GEG treffen. Die Ausweisung solcher Gebiete darf nicht mit der Darstellung von voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebieten im Wärmeplan verwechselt werden. Die Entscheidung nach § 26 WPG ist nicht Teil der unter III. erläuterten Wärmeplanung.
Die Entscheidung erfolgt grundstücksbezogen, ohne dass jedoch ein Anspruch auf Einteilung eines Grundstücks zu einem bestimmten Gebiet besteht (§ 26 Abs. 2 WPG).
Die Rechtswirkungen einer Entscheidung nach § 26 WPG regelt § 27 WPG. Absatz 1 regelt, dass die Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebieten als Entscheidung i.S.v. § 71 Abs. 8 S. 3 und § 71k Abs. 1 GEG gilt. Absatz 2 stellt klar, dass keine Pflicht bewirkt wird, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben, wobei landesrechtliche Regelungen zum Erlass einer Satzung zum Anschluss- und Benutzungszwang unberührt bleiben.
Hinweis:
So kann sich bspw. ein Gebäudeeigentümer, dessen Grundstück in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet liegt, auch für eine eigene, dezentrale Wärmeversorgungsart – etwa in Form einer Wärmepumpe – entscheiden (BT-Drucks 20/8654, S. 107).
Trotzdem kommt der Entscheidung nach § 26 Abs. 1 WPG aufgrund des Anknüpfungspunktes im GEG anders als der eigentlichen Wärmeplanung Außenwirkungen zu.
Zentrale Bedeutung hat die Entscheidung vor allem für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen (dortige Abwägungs- und Ermessensentscheidungen) oder anderen flächenbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen (§ 27 Abs. 3 WPG).
Bedeutsam ist die Ausweisung eines Gebiets als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet darüber hinaus für den Eigentümer eines Bestandsgebäudes, der die Heizungsanlage austauschen muss/will. Als „Heizungsanlagen” sind – von einigen Ausnahmen abgesehen – Anlagen zur Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon, einschließlich Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz und Wärmeüberträger von unvermeidbarer Abwärme zu verstehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14a GEG). Im Grundsatz gilt, dass nur noch Heizungsanlagen eingebaut werden dürfen, die mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (§ 71 Abs. 1 GEG).
Von dieser Pflicht sieht § 71 Abs. 8 GEG einige Ausnahmen vor. Zunächst gilt die Pflicht aus Abs. 1 in Gemeindegebieten, in denen am 1.1.2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, erst ab dem 1.7.2026. Bei Gemeindegebieten, die zum Stichtag bis zu 100.000 Einwohner gemeldet haben, gilt die Pflicht ab dem 1.7.2028. Diese Pflichten werden wiederum verkürzt, wenn vor den Stichtagen (1.7.2026 bzw. 2028) eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde. Dann sind die Anforderungen nach Abs. 1 einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden.
Nach § 71k Abs. 1 GEG kann eine Heizungsanlage, die Erdgas verbrennen kann und auf die Verbrennung von 100 % Wasserstoff umrüstbar ist, bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und ohne Einhaltung der Anforderungen nach § 71 Abs. 1 oder Abs. 9 GEG zur Wärmeerzeugung betrieben werden, wenn das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das die nach Landesrecht zuständige Stelle unter Berücksichtigung eines Wärmeplans, eine Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat, und das spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden soll.