Zusammenfassung
Mit dem Wärmeplanungsgesetz trat zum 1.1.2024 ein weiteres zentrales gesetzgeberisches Element in Kraft, mit dem der Bundesgesetzgeber seine klimapolitischen Ziele erreichen will. Ziel ist die vollständige Dekarbonisierung der Bereitstellung von Wärme bis spätestens 2045. Hierzu wirkt der Bundesgesetzgeber über die Länder auf die Kommunen ein, die durch eine gezielte Wärmeplanung einen zentralen Baustein für das Gelingen dieser Ziele beitragen sollen. Damit stehen die Kommunen vor der nicht geringen Herausforderung, in knapper Zeit zahlreiche Verfahrensschritte abzuarbeiten, damit am Ende des Prozesses ein kommunaler Wärmeplan vorliegt. Dieser Beitrag zeigt anhand der einschlägigen Normen detailliert auf, welche Anforderungen der Gesetzgeber an die kommunale Wärmeplanung gestellt hat. Zudem wird erläutert, wie sich die kommunale Wärmeplanung auf den einzelnen Betreiber einer Heizungsanlage auswirken kann. Zuletzt werden auch die Anforderungen an die Wärmenetzbetreiber beleuchtet, denen der Gesetzgeber neben den Kommunen im Wärmeplanungsgesetz Hausaufgaben aufgegeben hat.
I. Ausgangslage
In § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (B-KSG) hat der Gesetzgeber nationale Klimaschutzziele verankert. Danach sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 % und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 % gemindert werden. Bis zum Jahr 2045 ist die Netto-Treibhausgasneutralität das Ziel und nach 2050 soll eine negative Treibhausgasemission erreicht werden. Ohne eine signifikante Reduktion der Treibhausgasemissionen in der Wärmeversorgung sind diese Ziele allerdings nicht erreichbar; denn mehr als die Hälfte der in Deutschland verbrauchten Endenergie wird für die Bereitstellung von Wärme (Raumwärme, Warmwasser, Prozesswärme) eingesetzt. Daher hat sich die Bundesregierung die „Wärmewende” zum Ziel gesetzt. Hierunter versteht sie die vollständige Dekarbonisierung der Bereitstellung von Energie zum Zweck der Raumwärme-, Warmwasser- und Prozesswärmebereitung bis spätestens zum Jahr 2045.
Hinweis:
Vgl. hierzu und im Folgenden: Gesetzesbegründung der BReg zum WPG: BT-Drucks 20/8654.
Um diese Ziele zu erreichen, haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat zum einen das Gebäudeenergiegesetz (GEG) modifiziert, um die dezentrale Wärmeversorgung von Gebäuden flächendeckend auf erneuerbare Energien umzustellen. Zum anderen soll die leitungsgebundene Wärmeversorgung über Wärmenetze verstärkt und beschleunigt ausgebaut werden. Hierzu wurde das Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz/WPG) beschlossen, das am 1.1.2024 in Kraft getreten ist.
Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Versorgung mit Wärme auf erneuerbare Energien, unvermeidbare Abwärme oder einer Kombination hieraus zu leisten, zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) beizutragen und Endenergieeinsparungen zu erbringen (§ 1 S. 1 WPG).
Das Wärmeplanungsgesetz lässt sich in drei Regelungsbereiche aufteilen. Zunächst bestimmt es eigene Klimaschutzziele für die leitungsgebundene Wärme, bevor es ausführlich die Anforderungen sowie die Abläufe der Wärmeplanung darstellt. Der dritte Regelungsblock betrifft die Betreiber der Wärmenetze, an die der Gesetzgeber ebenfalls Anforderungen stellt.
Die Bundesregierung geht dabei von einem einmaligen Erfüllungsaufwand bis zum Jahr 2028 von etwa 581 Mio. EUR aus, wovon 535 Mio. EUR auf die Verwaltung für die erstmalige Erstellung der Wärmepläne in der Implementierungsphase und die Entscheidung über die Ausweisung entfallen. Für den Aus- und Umbau der Wärmenetze beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand bis zum Jahr 2030 rund 415 Mio. EUR und ab dem Jahr 2031 im Mittel rund 770 Mio. EUR.
II. Klimaschutzziele des Wärmeplanungsgesetzes
Nach § 2 Abs. 1 WPG soll der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen im bundesweiten Mittel ab dem 1.1.2030 50 % betragen.
Hinweis:
In § 3 Abs. 1 Nr. 15 WPG hat der Gesetzgeber legal definiert, was er unter „erneuerbaren Energien” versteht. Hierunter fallen u.a. Geo- und Solarthermie, Umweltwärme, Abwasser, Biomasse, grünes Methan, grüner Wasserstoff, Strom, der näher ausgeführten Anforderungen genügt.
„Unvermeidbare Abwärme” ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 13 WPG Wärme, die als unvermeidbares Nebenprodukt in einer Industrieanlage, Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und ohne den Zugang zu einem Wärmenetz ungenutzt in die Luft oder in das Wasser abgeleitet werden würde; Abwärme gilt als unvermeidbar, soweit sie aus wirtschaftlichen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen im Produktionsprozess nicht nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann.
Zudem sollen Wärmenetze zur Verwirklichung einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung ausgebaut werden und ...