Für die Praxis des Strafverteidigers sind die Regelungen zur geplanten Akteneinsicht von entscheidender Bedeutung. Während § 147 StPO bestimmt, wer unter welchen Voraussetzungen Einsicht in die Akten haben darf, soll § 32f StPO-E regeln, wie die nach anderen Vorschriften zu erlaubende Akteneinsicht gewährt werden kann.
Zitat
§ 32f StPO-E: Form der Gewährung von Akteneinsicht
- Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereithalten der Akte zum Abruf gewährt. Auf Antrag wird Akteneinsicht durch elektronische Wiedergabe der Akte in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck wird auf Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Eine Entscheidung nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
- Einsicht in Akten, die noch in Papierform vorliegen, wird durch Bereitstellen der Akten zur Einsichtnahme in Diensträumen gewährt. Auf Antrag wird einem Verteidiger oder Rechtsanwalt Akteneinsicht durch Übergabe zur Mitnahme oder durch Übersendung der Akten in seine Geschäftsräume gewährt. Soweit wichtige Gründe einer Einsichtnahme in der nach Satz 1 oder 2 bestimmten Form entgegenstehen, wird Akteneinsicht durch Übermittlung von Abschriften gewährt. Eine Entscheidung nach Satz 3 ist nicht anfechtbar.
- Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Der Name des Antragstellers soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten dauerhaft erkennbar gemacht werden.
- Der Antragsteller darf Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihm nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten darf der Antragsteller zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. Für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. Der Antragsteller ist auf die Zweckbindung hinzuweisen.
Das Gesetz unterscheidet drei Wege, Einsicht in elektronische Akten zu gewähren:
- Bereithalten der Akte zum Abruf (der Normalfall),
- durch elektronische Wiedergabe der Akte in Diensträumen (nur auf Antrag),
- Aktenausdruck (auf Antrag nur bei berechtigtem Interesse).
a) § 32f Abs. 1 S. 1 StPO-E: Akteneinsicht durch "Bereithalten zum Abruf"
Regelform der Akteneinsicht bei elektronischer Aktenführung ist das Bereithalten der Akte zum Abruf. Daher ist für eine abweichende Form der Akteneinsicht jeweils ein ausdrücklich auf diese besondere Art der Einsicht gerichteter Antrag erforderlich.
aa) Technische Gestaltung der bereitgestellten Akte
Die Akte wird dazu (als Kopie des Originals), den berechtigen Personen mittels einer besonders gesicherten Verbindung über ein öffentliches Telekommunikationsnetz (insbesondere das Internet) zum Abruf bereitgestellt auf einem besonderen, von außerhalb des Landesverwaltungsnetz zugängigen Server. Auch besteht nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit eines Herunterladens des Datenpakets.
Hinweis:
Die Akte entspricht technisch, soweit nicht Abweichungen durch zwingende technische Gründe unvermeidbar sind, vollständig der Akte, wie sie mit Anklageerhebung dem Gericht vorzulegen ist.
Allerdings ist zu beachten, dass die derzeit erstellten Programme für die Bearbeitung der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Akten auch die Möglichkeit bieten, im Rahmen der Sachverhaltsaufbereitung und rechtlichen Durchdringung der Akten persönliche Markierungen oder Kommentare des Staatsanwalts oder Richters an Dokumenten anzubringen. Diese Erläuterungen dienen nur der inhaltlicher Erschließung der e-Akte, werden technisch mit den jeweiligen Dokumenten der Akte verbunden und sind damit zwar auch – technisch – Bestandteile der konkreten elektronischen Akte geworden. Sie sind aber kein Inhalt der "offiziellen Akte", die der Akteneinsicht zugänglich ist und müssen daher von der Weitergabe der elektronischen Akte bzw. der Einsicht in die elektronische Akte ausgenommen werden.
Man kann sich das etwa so vorstellen, als ob der Bearbeiter eines Papierdokumentes eine Klarsichtfolie über den Text legt, auf dem er seine bearbeitenden Anmerkungen niederlegt. Dieser Bearbeiter kann den Text des Dokumentes einschließlich seiner Anmerkungen sehen, lesen und ggf. weiter bearbeiten. Erhält eine andere Person Einsicht in dieses Dokument, so wird diese Klarsichtfolie mit den persönlichen Bearbeitungshinweisen entfernt. Diese andere Person kann also nur den Text des Papierdokumentes selbst lesen, nicht aber die bearbeitenden Anmerkungen.
bb) Technische Voraussetzungen beim Antragsteller, der Akteneinsicht nimmt
Hierzu führt die Gesetzesbegründung nur kurz aus, dass der Antragsteller über entsprechender Hard- und Software verfügen muss. Da diese bereits im Zusammenhang mit dem beA beschafft werden muss, lösen diese gesetzlichen Vorgaben für die elektronische Akte keine neuen, zusätzlichen Kosten aus. Soweit die in der elektronischen Akte vorhandenen elektronischen Dokumente in Form von PDF-A zur Verfügung gestellt werden, sind sie sogar mit dem im I...