1. Umsetzung des beA
Zum 1.1.2016 müssen alle Anwälte elektronisch erreichbar sein (§ 31a BRAO). Zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags wird die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für jeden zugelassenen Rechtsanwalt und für jede zugelassene Rechtsanwältin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (Kurzbezeichnung beA) zur Verfügung stellen.
Dieses "besondere elektronische Anwaltspostfach" basiert auf der bewährten Technik des bereits bestehenden EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach). Das EGVP stellt eine gesicherte Verbindung zwischen dem Absender und dem Empfänger her (sog. Leitungsverschlüsselung), um die sich weder der Absender noch der Empfänger kümmern muss. Die Kommunikation zwischen Portal und Gerichten wird damit über den OSCI-Standard erfolgen. Die gesamte Abwicklung wird voraussichtlich über eigene Server der BRAK abgewickelt und erfolgt damit – anders als z.B. bei De-Mail – vollständig verschlüsselt (Ende-zu-Ende-Verschlüsselung). Damit wird den berufsrechtlichen Anforderungen an die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht vollständig genügt.
Die Besonderheit dieses gesetzlich in § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO n.F. und der noch zu erlassenden Rechtsverordnung des Bundes geregelten besonderen elektronischen Anwaltspostfaches besteht aber darin, dass die BRAK für jeden Rechtsanwalt ein solches elektronisches Anwaltspostfach errichtet und führt. Die erforderliche Authentifizierung wird dadurch gewährleistet, dass die Postfachadresse und die Zugangsberechtigung von der Rechtsanwaltskammer erst nach Überprüfung der Zulassung vergeben werden (vgl. § 31a BRAO n.F.). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass nur zugelassene Anwälte und Anwältinnen mit den Gerichten elektronisch kommunizieren können. Diese vertrauen im Sinne des bundesweit anerkannten Konzepts "Secure Access To Federated E-Justice" (S.A.F.E.) auf die Richtigkeit des Verzeichnisdienstes der BRAK.
2. Organisation und Betrieb des beA
Die BRAK übernimmt damit in vorbildlicher Weise die Organisation, die technische Einrichtung und den Betrieb und wacht damit vor allem über die Zulassung der Anwälte und Anwältinnen zum beA. Sobald die anwaltliche Zulassung erloschen ist, hebt die BRAK die Zugangsberechtigung zum beA auf und löscht dieses (§ 31a Abs. 2 BRAO). Das hat – vereinfacht ausgedrückt – die Konsequenz, dass sich die Gerichte darauf verlassen können, dass bei einer elektronischen Kommunikation über das beA auch "Rechtsanwalt drin ist, wo Rechtsanwalt drauf steht".
Für die Anwaltskanzleien, die ein Anwaltsprogramm (Kanzleisoftware) einsetzen, wird die entsprechende Kommunikationskomponente in ihr Anwaltsprogramm eingebunden werden. Die verschiedenen Anbieter von Anwaltssoftware sind in diese Entwicklungen eingebunden. Die so ausgestatteten Anwaltskanzleien werden also keine zusätzliche Software für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten über das beA benötigen. Damit soll das lästige Wechseln zwischen verschiedenen Programmen vermieden werden. Sollte also bereits eine Kanzleisoftware im Einsatz sein, ist zu erwarten, dass im Rahmen eines regulären Updates eine Schnittstelle zum beA geschaffen wird. Diese Anbindung muss dann nur noch mit der individuellen Zugangskennung konfiguriert werden.
Der Betrieb einer Kanzleisoftware ist aber nicht Voraussetzung für die Nutzung des Anwaltspostfachs. Den Kanzleien, die kein Anwaltsprogramm einsetzen, wird die BRAK ein entsprechendes Kommunikationsmodul, an dem derzeit gearbeitet wird, zur Verfügung stellen. Die BRAK hat im Internet eine – inzwischen beendete – Umfrage zur Nutzerführung des zukünftigen beA durchgeführt, bei der auch einzelne Entwürfe von gestalteten Bildschirm gezeigt und zur Abstimmung gestellt worden sind.
Hinweis:
Für diese Portallösung ist zunächst nur ein Rechner erforderlich, der über eine Internetverbindung verfügt und auf dem ein aktueller Browser installiert ist. Ein bestimmtes Betriebssystem der Kanzlei-EDV wird nicht vorausgesetzt, d.h. das Portal soll mit allen gängigen Betriebssystemen kompatibel sein.
3. Ablauf der elektronischen Korrespondenz über das beA
Die elektronische Korrespondenz mit den Gerichten, bei denen der elektronische Rechtsverkehr eröffnet ist, erfolgt, indem das elektronische Dokument auf einem "sicheren Übermittlungsweg" an das Gericht übersandt wird. Dann genügt allein die – auch elektronische – Namenswiedergabe unter dem Schriftsatz oder der Nachricht. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen sind dann erfüllt; die auf diesem Weg übermittelte elektronische Erklärung ersetzt so die bei Erklärungen auf Papier im Verfahrensrecht erforderliche Schriftform.
Die in der Kanzlei bereits am PC erstellten Dokumente werden in digitaler Form ohne Medienbruch unmittelbar in das Anwaltspostfach hochgeladen. Sofern dem Schriftsatz Anlagen beigefügt werden sollen, die (nur) in Papierform vorliegen, so müssen diese vorher eingescannt werden. Erforderlich ist hierzu ein Scanner. In aller Regel bedarf es hierzu keiner zusätzlichen Anschaffung, da die herkömmlichen Bürodrucker i.d.R. über eine Scanfunktion verfügen, die hierfür ohne zusätzliche Kosten genutzt werden k...