(OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.11.2015 – 11 UF 1140/15) • Der Anspruch des Kindes auf Herausgabe seiner persönlichen Unterlagen (hier: Impfpass und Untersuchungsheft) gegen einen Elternteil beruht auf §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB analog. Ein solcher möglicher Anspruch auf Herausgabe ist als Annex zum Unterhaltsanspruch nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Betroffen von dem Anspruch sind elementare Bedürfnisse des Kindes. Es handelt sich gleichwohl um keine eigentliche Unterhaltssache, sondern um eine sonstige Familiensache, mit der ein Anspruch aus dem Eltern-Kind-Verhältnis geltend gemacht wird. Leben die Eltern getrennt, kann der Anspruch durch den Obhutselternteil in gesetzlicher Verfahrensstandschaft analog § 1629 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden. Auf das Eigentum an den Unterlagen kommt es im Elternstreit nicht an.

ZAP EN-Nr. 191/2016

ZAP 5/2016, S. 213 – 213

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