In der aktuellen Fassung des § 31a BRAO heißt es: "Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein". Im Jahr 2013 hatte der Gesetzgeber hierzu den Auftrag erteilt und nach den ursprünglichen Plänen hätte das besondere elektronische Postfach (beA) für alle Anwälte bereits eingerichtet sein sollen. Allein die Probleme mit der Bedienbarkeit dieser elektronischen Anwaltspost haben den Start verzögert: Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat kürzlich die "Notbremse" gezogen und den Stapellauf auf unbestimmte Zeit verschoben (vgl. hierzu auch die Erläuterungen des BRAK-Präsidenten Ekkehart Schäfer, ZAP Kolumne 2/2016, S. 47).
Dennoch ist inzwischen wohl jedem Kollegen klar geworden, dass das elektronische Postfach in Kürze auch in seiner Kanzlei Realität wird: Die inzwischen eingezogene Umlage zur Finanzierung des beA sowie etliche in juristischen Fachzeitschriften bereits erschienene Beiträge lassen nicht mehr übersehen, dass es mittlerweile höchste Zeit ist, sich mit dem Thema zu befassen.
Offenbar alarmiert durch diese Tatsache haben inzwischen mehrere Kollegen eine offizielle Klärung angestrengt, ob sie überhaupt zur Nutzung des beA verpflichtet sind. Eine entsprechende Anfrage wurde beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingereicht und vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin werden derzeit mehrere Anträge verhandelt, es der BRAK zu untersagen, ein beA ohne vorherige Erstregistrierung durch den Postfachinhaber empfangsbereit einzurichten; die Kollegen begründen ihre Anträge mit dem Hinweis darauf, dass das Gesetz eben nicht vorsehe, dass das Postfach unmittelbar empfangsbereit eingerichtet wird. Auch in der Literatur hat die Frage der Nutzungspflicht zu einer Kontroverse geführt, nachdem die BRAK in ihren Publikationen vorsorglich vor haftungsrechtlichen Konsequenzen gewarnt hatte, falls eingehende Nachrichten im beA nicht zur Kenntnis genommen werden. Soweit ersichtlich, wird überwiegend die Meinung vertreten, dass auf der derzeitigen Rechtsgrundlage keine Nutzungspflicht im engeren Sinne besteht. Umstritten ist aber die Frage, ob das Postfach hinsichtlich des Eingangs von Nachrichten zumindest passiv zu überwachen sei. Einige Autoren wollen dies aus der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gem. § 43. S. 1 BRAO herleiten (vgl. etwa Brosch NJW 2015, 3692 ff.; Brosch/Sandkühler NJW 2015, 2760 ff.).
Inzwischen berichtete der Deutsche Anwaltverein, dass das BMJV den Standpunkt vertritt, es bestehe derzeit keine Pflicht, das besondere elektronische Anwaltspostfach auch nur passiv zu benutzen; erst für den 1.1.2018 solle eine Benutzungspflicht eingeführt werden. Hierfür strebte das Ministerium eine ergänzende gesetzliche Grundlage an. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat angekündigt, in Kürze in den BRAK-Mitteilungen die Rechtslage zur Nutzungspflicht beim beA zusammenfassend zu erläutern. Einer Vorabveröffentlichung lässt sich entnehmen, dass auch die BRAK eine weitere gesetzliche Konkretisierung für wünschenswert hält; diese solle ihrer Auffassung nach in Richtung einer "frühzeitigen Nutzungspflicht" gehen. Denn, so die Kammer, "das beA bezahlen wir alle und wer zahlt schon gerne ohne einen Nutzen zu erhalten?"
[Quellen: DAV/BRAK]