Frage:
In welchen Schritten läuft das Zulassungsverfahren ab?
Die zuständige RAK prüft den Antrag zunächst auf Vollständigkeit und fragt notfalls bei dem Antragsteller nach. Anschließend prüft sie die inhaltlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 BRAO.
Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so kann die Kammer Ergänzungen verlangen oder den Antrag auf Zulassung durch Verwaltungsakt ablehnen. Dagegen kann der Antragsteller Klage zum Anwaltsgerichtshof erheben. Die DRV wird an diesem Verfahren nicht beteiligt, sie hat auch kein Recht darauf, eine entsprechende Information der RAK zu erhalten. Hier muss sie sich an ihr Mitglied halten, wenn sie den Sachstand erfahren möchte.
Kommt die RAK zu einem positiven Ergebnis, so muss sie gem. § 46a Abs. 2 BRAO die DRV anhören. Dies geschieht mit der Übersendung von Votum, Arbeitsvertrag, Tätigkeitsbeschreibung und evtl. weiteren Unterlagen wie Vollmachten. Weitere persönliche Daten zum Antragsteller werden nicht weitergegeben. Die RAK setzt der DRV eine Frist zur Stellungnahme (i.d.R. drei Wochen). Nach Ablauf der Frist mit oder ohne Stellungnahme wird die RAK über den Antrag entscheiden.
Gibt die Stellungnahme der DRV keinen Anlass zu einer Änderung des Votums, wird die RAK einen positiven Zulassungsbescheid in der Form eines Verwaltungsakts erteilen. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller und der DRV zuzustellen.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann sich nur die DRV mit einer Klage zum Anwaltsgerichtshof (§ 46a Abs. 2 BRAO) wehren, da nur sie beschwert ist, da sie an die Zulassungsentscheidung der RAK für die Befreiung nach § 6 SGB VI gebunden ist.
Kommt es nach Ablauf der einmonatigen Zulassungsfrist zu keiner Klage, erfolgt die Zulassung durch Aushändigung der Zulassungsurkunde an den Antragsteller, entweder im Rahmen der ersten Vereidigung (§ 12a BRAO) oder bei bestehender Zulassung durch Übersendung der Urkunde.
Kommt es zu einem Klageverfahren ergibt sich an dessen Ende (II. Instanz Anwaltssenat des BGH), wie es weitergeht. Entweder kommt es zu einer Zulassung oder nicht. In welchen Fällen, die DRV klagen wird, ist noch nicht abzusehen. Es ist zu hoffen, dass sich die DRV (s. dazu Huff BB 2016, Editorial H. 4/2016, S. I), dass es nicht zur gleichen Ablehnungspraxis wie in der Vergangenheit kommt (s. dazu kritisch Huff BRAK-Mitt. 2013, 215 und Huff ZAP F. 23, S. 993 ff.), sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Merkmalen und der konkreten Tätigkeit kommt.