(BGH, Beschl. v. 24.11.2015 – VI ZR 567/15) • Es begründet keinen Hinderungsgrund i.S.d. § 233 ZPO, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte. Hinweis: In vorliegendem Fall hatte die Klägerin weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage gewesen sei, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchzuführen, so dass das Gericht nicht ausschließen konnte, das nur deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, weil die Bereitschaft, das Kostenrisiko nicht tragen wollen, fehlte.

ZAP EN-Nr. 194/2016

ZAP 5/2016, S. 214 – 214

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