(BVerfG, Beschl. v. 7.12.2015 – 2 BvR 767/15) • Zweifel an der Verantwortungsübernahme für eine Rechtsmittelbegründung (z.B. § 345 Abs. 2 StPO) dürfen nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt zuvor nicht für den Beschuldigten tätig geworden ist. Anderes kann nur gelten, wenn der Unterzeichner sich im Schriftsatz oder auch an anderer Stelle vom Inhalt distanziert oder sich sonst aus dem Inhalt der Schrift ergibt, dass der Anwalt die Verantwortung dafür nicht übernehmen kann oder will. Der Zusatz "i.V." bei der handschriftlichen Unterzeichnung steht einer Verantwortungsübernahme nicht entgegen.

ZAP EN-Nr. 216/2016

ZAP 5/2016, S. 219 – 220

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