Darüber hinaus sind dem Anwalt nach Nr. 7006 VV RVG sonstige Auslagen aus Anlass der Geschäftsreise vom Mandanten zu ersetzen, soweit sie angemessen waren. Bei Benutzung eines Pkw kommen hier insbesondere Parkgebühren in Betracht, aber auch Kosten für eine Fähre oder Mautgebühen für besondere Strecken. Diese Kosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine Geschäftsreise handelt. Fehlt es an einer Geschäftsreise, weil der Anwalt seine Kanzlei am Ort des Gerichts hat, können keine Parkgebühren berechnet werden, auch nicht als verauslagte Kosten nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG (LG Halle AGS 2009, 60.)
Vom Mandanten zu tragen sind auch Übernachtungskosten. Zwar sind diese Kosten nicht mehr ausdrücklich erwähnt, wie noch in § 28 Abs. 3 S. 2 BRAGO; sie fallen jedoch unstreitig unter Nr. 7006 VV RVG. Die geregelten Übernachtungskosten müssen erforderlich gewesen sein, etwa weil eine An- oder Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar war (LG Flensburg JurBüro 1976, 1650). Als unzumutbar wird insoweit ein Reiseantritt vor 6.00 Uhr morgens und eine Rückreise nach 22.00 Uhr abends angesehen (OLG Karlsruhe Justiz 1985, 473; OLGR 2004, 20). Nach KG (AGS 2003, 499 m. Anm. N. Schneider = KGR 2003, 314) soll es dagegen im Einzelfall zumutbar sein, bereits um 5.00 Uhr aufzustehen. Bei weiteren Entfernungen (hier: Düsseldorf – München) ist es ohnehin nicht missbräuchlich, bereits am Vortag anzureisen (OLG München AGS 2004, 150). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es am Anreisetag immer zu Zwischenfällen, Verspätungen oder Ausfällen kommen kann, so dass eine Anreise am Vortag sicherer ist.
Kosten einer Übernachtung sind allerdings nur in angemessenem Rahmen vom Mandanten zu erstatten (Nr. 7006 VV RVG). Die angemessene Höhe hängt von den zum Zeitpunkt des Termins ortsüblichen Preisen ab. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat sich der Anwalt an den Kosten eines Mittelklassehotels mit modernem Komfort zu orientieren (OLG Dresden AGS 2003, 24 = StraFo 2002, 246). Eine Übernachtung in einem sog. Luxushotel ist grundsätzlich nicht geboten (OLG Karlsruhe AnwBl 1986, 110; LG Berlin AnwBl 1971, 326).
Kosten eines Frühstücks sind aus den Übernachtungskosten herauszunehmen (OLG Düsseldorf AGS 2012, 561 = JurBüro 2012, 591 = NJW-RR 2012, 1470; OLG Karlsruhe AnwBl 1986, 110 = Justiz 1986, 145 = JurBüro 1986, 390). Sofern sich diese nicht aus der Hotelrechnung konkret ergeben, sind sie mit 10 % der Übernachtungskosten zu schätzen (OLG Düsseldorf AGS 2012, 561 = JurBüro 2012, 591 = NJW-RR 2012, 1470).
Hinweis:
Soweit in den sonstigen Auslagen Umsatzsteuer enthalten ist, darf der Anwalt zunächst nur die Netto-Beträge in seine Rechnung einstellen. Erst danach ist darauf einheitlich nach Nr. 7008 VV RVG 19 % Umsatzsteuer zu berechnen (s.u. XI.). Das gilt auch dann, wenn in den Auslagen keine Umsatzsteuer enthalten ist oder nur i.H.v. 7 % (KG AGS 2014, 21 = zfs 2014, 108 = RVGreport 2014, 73).