Sachverhalt |
Begründung |
Bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs (§ 176 StGB) in mehreren Fällen wird dem Angeklagten für alle Fälle u.a. angelastet, dass er "über einen langen Zeitraum eine Mehrzahl von Taten zum Nachteil von vier verschiedenen Tatopfern beging". |
Ein Zeitraum von rund zehn Jahren, über den sich fünf Taten zum Nachteil von vier verschiedenen Opfern verteilen, kann nicht bei jeder Einzeltat als strafschärfender Gesichtspunkt gewertet werden (BGH, Beschl. v. 13.5.2015 – 2 StR 535/14). |
Bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs (§ 176 StGB) wird zu Lasten des Angeklagten dessen eigensüchtige Einstellung berücksichtigt, mit der er die Befriedigung seiner sexuellen Forderungen ohne Rücksicht auf die Folgen für die Nebenklägerin (seine zu den Tatzeiten zwischen sechs bzw. sieben und fünfzehn Jahre alte Stieftochter) an dieser als Ersatz für eine erwachsene Sexualpartnerin durchgesetzt habe (UA S. 135). Dabei sei der Angeklagte nicht durch eine pädophile Neigung getrieben gewesen, sondern hätte seine Neigungen legal und einverständlich an erwachsenen Sexualpartnern verwirklichen können. |
Rechtsfehlerhaft, denn damit wirft die Strafkammer dem Angeklagten die Begehung der Straftaten als solche vor, ohne dass Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das "Unrecht der Tat" straferhöhend zu werten; dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 46 Rn 76, 76b: Täter hatte keinen Anlass zur Tat). Soweit darauf abgestellt wird, der Angeklagte habe keine pädophile Neigung, die ihn gerade zur Begehung der von ihm begangenen Taten veranlasst hätten, wird zu Lasten des Angeklagten unzulässiger Weise das Fehlen eines Milderungsgrundes berücksichtigt (BGH, Beschl. v. 8.1.2015 – 2 StR 233/14). |
Das LG verwertet bei einer Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) ausdrücklich strafschärfend, dass es dem Angeklagten unbedingt darauf angekommen sei, seine Ehefrau zu töten, und er nicht nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. |
Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB (BGH, Beschl. v. 11.3.2015 – 1 StR 3/15). |
Bei einer Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) wird strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat. |
Diese Erwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (BGH, Beschl. v. 14.10.2015 – 5 StR 355/15). |
Bei einer Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) wird dem Angeklagten zur Last gelegt, dass er das Maß an Gewalt überschritten hat, das zur Verwirklichung seines jeweiligen Entschlusses, die von ihm angegriffene Person zu töten, erforderlich war. |
Unzulässig, die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt darf grundsätzlich nicht straferschwerend gewertet werden (BGH, Beschl. v. 14.10.2015 – 5 StR 355/15; s.a. BGH StV 1998, 657; 2009, 464). |
Bei einem Totschlagsdelikt (§ 212 StGB) wird die in der Tat zum Ausdruck kommende Gewaltbereitschaft berücksichtigt. |
Diese Strafzumessungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Ebenso wie der Tötungsvorsatz als solcher darf die Anwendung der zur Tötung erforderlichen Gewalt nicht straferschwerend gewertet werden (BGH, Beschl. v. 13.10.2015 – 2 StR 238/15). |
Bei einer Verurteilung wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) wird strafschärfend darauf abgestellt, dass die Geschädigte "in allen Fällen Verletzungen davon trug bzw. Schmerzen erlitt". |
Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, wenn nicht dargelegt wird, worin das an sich denkbare gesteigerte Unrecht gesehen wird, das das Maß an Schmerzen und Verletzungen übersteigt, das allgemein mit einer Körperverletzungshandlung verbunden ist (BGH, Beschl. v. 29.4.2015 – 2 StR 540/14). |
Im Fall der (Hoeneß-)Erpressung (§ 253 StGB) wird dem Erpresser strafschärfend angelastet, er sei bei der Herstellung des Erpresserbriefs so vorgegangen, dass er "nicht ohne weiteres" ermittelt werden konnte. |
Es ist ein Strafzumessungsfehler, "wenn man einem Erpresser anlastet, er trete nicht unter seinem Namen, sondern anonym auf" (BGH, Beschl. v. 19.5.2015 – 1 StR 200/15, StRR 2015, 428 = StV 2015, 556 = NStZ-RR 2015, 239). |
Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 308 StGB wird zu Lasten der Angeklagten das "hohe Maß der Pflichtwidrigkeit" sowie der entstandene "hohe Sachschaden" berücksichtigt. |
Es liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB vor. Dass tatsächlich ein hoher, die Mindestgrenze für einen bedeutenden Sachwert weit überschreitender Sachschaden eintritt, ist dem Gefährdungsdelikt des § 308 StGB nicht immanent und mithin ein zulässiges Strafzumessungskriterium. Ebenso verhält es sich mit dem besonders hohen Maß an Pflichtwidrigkeit, wenn das darin gesehen wird, dass eine unkontrollierte Explosion in einem dicht besiedelten Bereich herbeigeführt wurde (BGH, Beschl. v. 13.1.2015 – 1 StR 454/14). |
Bei einem BtM-Delikt wird zu Lasten des Angeklagten sowohl erwogen, der Angeklagte habe sich aufgrund eigener Überlegung entschieden, als Drogenkurier tätig zu werden, al... |