(OLG München, Urt. v. 14.10.2015 – 7 U 995/15) • Ein Genosse kann nur aus Gründen ausgeschlossen werden, die in der Satzung der Genossenschaft festgelegt sind. Sieht die Satzung weder eine Nutzungspflicht bzgl. überlassener Genossenschaftswohnungen, noch einen diesbezüglichen Ausschließungsgrund vor, kann der Genosse demnach nicht wegen Nichtnutzung der ihm überlassenen Genossenschaftswohnung aus der Beklagten ausgeschlossen werden. Ist in der Satzung der Genossenschaft geregelt, dass ein Ausschließungsgrund vorliegt, wenn ein Mitglied der Genossenschaft unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ist der Ausschluss auch dann gerechtfertigt, wenn der einzelne Genosse über Empfangsvollmachten für die Genossenschaft erreichbar ist. Für eine Genossenschaft ist die persönliche Verbundenheit der einzelnen Genossen wesensimmanent; daher hat die Genossenschaft gegen den einzelnen Genossen einen Anspruch, seine aktuelle Anschrift zu benennen.

ZAP EN-Nr. 185/2016

ZAP 5/2016, S. 211 – 211

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