Die WIKrRL enthält gemäß ihrer vorgenannten Zielsetzungen umfangreiche Regelungen, die in nationales Recht umzusetzen waren. Nachfolgend soll ein Überblick zu den wichtigsten inhaltlichen Vorgaben der WIKrRL gegeben werden, auch um die Bandbreite der Änderungen des Umsetzungsgesetzes (dazu III.) nachvollziehen zu können und zugleich Anhaltspunkte für die (gemeinschaftsrechtlich determinierte) Auslegung der reformbedingten Änderungen zu erhalten.
a) Anforderungen an Kreditgeber und -vermittler
Kapitel 3 der WIKrRL regelt in drei Artikeln (Art. 7 bis 9 WIKrRL) "Anforderungen an Kreditgeber, Kreditvermittler und benannte Vertreter" (vgl. zu letzteren die Definition in Art. 4 Nr. 8 WIKrRL). Diese Regelungen umfassen "Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten" in Art. 7 WIKrRL, in dessen Art. 8 die "Verpflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung von Informationen für die Verbraucher" sowie in Art. 9 "Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals".
Hinweis:
Hervorhebenswert ist dabei Art. 7 Abs. 1 WIKrRL, der die Verpflichtung enthält, unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher "ehrlich, redlich, transparent und professionell" zu handeln.
Dabei thematisiert die WIKrRL das Problem der Anreize, die den Verbraucherschutz in diesen Bereichen erst erforderlich machen, wie etwa das interne Vergütungssystem und Vermittlungsprovisionen (s. Art. 7 Abs. 2 WIKrRL). Auch darf das interne Vergütungssystem keine Anreize setzen, dass das Personal des Kreditgebers oder Kreditvermittler nicht gem. Art. 7 Abs. 1 WIKrRL handeln. Für die Beratung der Verbraucher bedeutet dies, dass insbesondere keine Koppelung der Vergütung an Absatzziele, etwa in Form von Boni, erfolgen darf (so Art. 7 Abs. 4 S. 1 WIKrRL). Zudem können auch Vermittlungsprovisionen untersagt werden, Art. 7 Abs. 4 S. 2 WIKrRL. Insbesondere soll bei der Kreditwürdigkeitsprüfung nach Art. 7 Abs. 3b WIKrRL keine Orientierung an der Zahl der genehmigten Kreditanträge erfolgen. Hervorhebenswert für die nationale Umsetzung ist insbesondere Art. 9 WIKrRL, soweit damit "Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals" für Kreditvermittler formuliert werden, weil für diese hierzulande bisher keine derart spezifischen Qualifikationsanforderungen vorgesehen sind. Gemäß Art. 4 Nr. 11a bis c WIKrRL sind von diesem "Personal"-Begriff nicht nur alle Beschäftigten, die für den Kreditgeber oder Kreditvermittler tätig sind, umfasst, sondern auch leitende Mitarbeiter sowie alle freien Mitarbeiter, die Kontakte zu Verbrauchern haben. Damit soll auch eine Umgehung dieser Anforderungen verhindert werden. Mit der WIKrRL wird erstmalig auch die Zulassung und Registrierung von Kreditvermittlern verlangt, s. Art. 29 Abs. 1 WIKrRL. Kreditvermittler müssen nach Art. 29 Abs. 2a und b WIKrRL zukünftig neben der bereits angesprochenen beruflichen Qualifikation über eine Berufshaftpflichtversicherung und "einen guten Leumund" verfügen. Die nach Art. 29 Abs. 2c WIKrRL geforderten "angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Zusammenhang mit Kreditverträgen" werden näher in Anhang III ("Mindestanforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten") der WIKrRL geregelt, die der Konkretisierung durch die Mitgliedstaaten bedürfen. Sonderregelungen gelten nach Art. 30 WIKrRL für nur an einen einzigen Kreditgeber gebundene Vermittler. Danach können Mitgliedstaaten solche Vermittler über denjenigen Kreditgeber zulassen, mit dem sie verbunden sind; dabei trägt dieser die volle Verantwortung und haftet unbeschränkt und vorbehaltlos, Art. 30 Abs. 1 WIKrRL.
b) Informationspflichten
Das Kapitel 4 (Art. 10 ff. WIKrRL) enthält Regelungen zu "Informationspflichten und vorvertraglichen Pflichten" dergestalt, dass die Mitgliedstaaten "allgemeine Bestimmungen zu Werbung und Marketing" gem. Art. 10 WIKrRL vorgeben sowie "Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind" nach Art. 11 WIKrRL. Damit sind Art. 10 sowie Art. 11 zur Kreditwerbung ähnlich ausgestaltet wie in der Richtlinie 2008/48/EG, jedoch in der WIKrRL noch detaillierter. Hinzuweisen ist insbesondere auf Art. 11 Abs. 6 S. 1 WIKrRL, wonach die Mitgliedstaaten die Aufnahme "eines präzisen und verhältnismäßigen Warnhinweises hinsichtlich der mit Kreditverträgen verbundenen spezifischen Risiken vorschreiben" können. Gemeint ist das Risiko des Verlusts der Immobilie bei grundpfandrechtlich abgesicherten Kreditverträgen. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu "Koppelungs- und Bündelungsgeschäften" finden sich in Art. 12 der Richtlinie, wobei letztere erlaubt, erstere jedoch grundsätzlich untersagt werden (s. Art. 12 Abs. 1 mit möglichen Ausnahmeregelungen der Mitgliedstaaten in Abs. 3 für Koppelungsgeschäfte). Auch eine Kreditversicherung kann ein Kreditgeber danach weiterhin verlangen (Art. 12 Abs. 4 S. 1 WIKrRL). Allerdings muss der Kreditgeber eine Absicherung durch einen anderen (als den von ihm bevorzugten) Versicherer akzeptieren, sofern diese eine gleichwertige Leistung darstellt; Art. 12 Abs. 4 S. 2 WIKrRL. Art. 13 WIKrRL enthält Regelungen zu "allgemei...