Gemäß den Vorgaben der WIKrRL werden Koppelungsgeschäfte, bei denen der Darlehensgeber vom Verbraucher verlangt, neben dem Darlehensvertrag noch einen Vertrag über weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen abzuschließen, in § 492a Abs. 1 S. 1 BGB explizit verboten, und zwar mit Ausnahme der in § 492b BGB ("Zulässige Kopplungsgeschäfte") geregelten Fälle. Diese Ausnahmen betreffen im Wesentlichen: Bausparkonten (Abs. 1 Nr. 1), Rentenmodelle als Ruhestandseinkommen (Abs. 1 Nr. 2), sog. Darlehensverträge mit Wertbeteiligung (Abs. 1 Nr. 3) oder "einschlägige Versicherungen" im Zusammenhang mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag mit freier Anbieterwahl für den Verbraucher (Abs. 2) bzw. den Fall der Genehmigung der Koppelung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (Abs. 3).
Die (zu erlaubenden) Bündelungsgeschäfte werden als Ausnahme zu den Kopplungsgeschäften in § 492a Abs. 1 S. 2 BGB geregelt, wenngleich ohne explizite Legaldefinition. Danach liegt ein (unzulässiges) Koppelungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Immobiliar-Darlehensvertrag von denjenigen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird (die der Verbraucher hier aber nicht erwerben möchte oder muss). § 492a Abs. 2 Hs. 1 BGB sieht als Sanktion für den Verstoß gegen das Verbot des Koppelungsgeschäftes explizit die Nichtigkeit der mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte vor (s. i.Ü. § 134 BGB); dies berührt jedoch nicht die Wirksamkeit des Darlehensvertrags, § 492a Abs. 2 Hs. 2 BGB (als Ausnahme vom Grundsatz des § 139 BGB). Damit bewahrt das Verbot (unzulässiger) "Koppelung" von Verträgen den Verbraucher davor, dass der Kreditgeber diesem zusätzliche (Finanz-)Produkte- oder Dienstleistungen aufzwingt, die der Verbraucher faktisch wegen des begehrten Darlehens kaum ablehnen kann, obwohl er diese zur Durchführung des Immobiliargeschäfts überhaupt nicht benötigt.
Hinweis:
Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers gem. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB kommen dabei ebenfalls in Betracht (s. Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl., § 492a BGB Rn 4; für den Fall fehlerhafter Widerrufsbelehrung s. Singbartl/Zintl NJW 2016, 1848 ff. m.w.N.).
Obwohl die §§ 492a f. BGB gemäß ihrem Wortlaut (und Gesetzesüberschrift bei § 492a BGB) nur auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge Anwendung finden, stellt sich die Frage der Konkurrenz zu den Anwendungsfällen der §§ 358 ff. BGB (dazu Rosenkranz NJW 2016, 1473 ff., 1474 f. m.w.N.). Richtigerweise überschneiden sich die Anwendungsbereiche von § 492a Abs. 2 BGB und §§ 358, 359 BGB, da letztere Vorschriften auch auf mit Darlehen verknüpfte Finanzdienstleistungen Anwendung finden (s. hier nur §§ 358 Abs. 5, 359 Abs. 2 Alt. 1 BGB zu den Ausnahmen lediglich für sog. Finanzspekulationsgeschäfte, um eine Abwälzung von Spekulationsrisiken auf den Unternehmer zu verhindern). Folglich sind andere als die in §§ 358 Abs. 5, 359 Abs. 2 Alt. 1 BGB genannten Versicherungs- oder Bankleistungen von dem Anwendungsausschluss gerade nicht betroffen. Entsprechendes gilt auch für die Tatbestände der beiden Regelungsbereiche. Dies ist der Regelungstechnik des Umsetzungsgesetzgebers geschuldet: Ausweislich des Wortlauts von § 492a Abs. 1 BGB ist es für die "Koppelung" ausreichend, dass der Kreditgeber den Darlehensvertragsabschluss mit der Prämisse verknüpft, dass weitere Leistungen in Anspruch genommen werden. Demgegenüber fordert § 358 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BGB lediglich, dass das Darlehen "ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden". Für letzteres spricht, dass der Kreditgeber regelmäßig der Vertragspartner beider Verträge beim "gekoppelten" Geschäft sein wird. Man denke hier beispielsweise an "gekoppelte" Restschuldversicherungen, die jedoch gem. § 492b Abs. 1 Nr. 2b BGB bereits gesetzlich als "zulässige" Koppelungsgeschäfte gelten.
Ebenfalls sind Überschneidungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs der "zusammenhängenden Verträge" i.S.v. § 360 BGB mit Koppelungs- und Bündelungsgeschäften möglich. Da solche Rechtsgeschäfte typischerweise gerade der Durchführung, Abwicklung oder Absicherung des Verbraucherdarlehens dienen, ist der für die Normanwendung notwendige Bezug i.S.v. § 360 Abs. 2 S. 2 BGB gerade gegeben. Vollkommen unterschiedlich sind jedoch die Rechtsfolgen, zum einen die Nichtigkeit eines unzulässigen Koppelungsgeschäfts gem. § 492a Abs. 2 Hs. 1 BGB, zum anderen die gesetzliche Anordnung eines Widerrufs- oder Einwendungsdurchgriffs bei den §§ 358 bis 360 BGB. Letzterer führt im Fall des § 359 Abs. 1 S. 1 BGB zur Erstreckung der Nichtigkeitsfolge auf den verbundenen (Kredit-)Vertrag (s. dazu m.w.N. Rosenkranz NJW 2016, 1473 ff., 1474 f.; s. N. Fischer ZAP F. 2, S. 611 ff., 619 sowie mit einem Überblick zur Entstehungsgeschichte N. Fischer, Das allgemeine verbraucherschützende Widerrufsrecht gem. § 355 BGB, 2003, S. 108 ff. m.w.N.).