Im Kontext der Regelungen zu verbundenen und zusammenhängenden Verträgen – und über die Vorgaben der WIKrRL hinaus – hat der BGB-Gesetzgeber die Umgestaltung des Verbraucherdarlehensrechts durch die Richtlinienumsetzung der Richtlinie zum Anlass genommen, eine bestehende Unklarheit im deutschen Verbraucherkreditrecht zu beseitigen: Die wesentlichen Regelungen des Verbraucherdarlehensrechts gelten ebenso wie die §§ 358 bis 360 BGB nunmehr auch für unentgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer (s. BT-Drucks 18/7584, S. 140 f.). Dies war angesichts der rechtstatsächlichen Häufigkeit von unentgeltlichen Finanzierungen bei dauerhaft niedrigem Zinsniveau verbraucherrechtspolitisch sinnvoll (so auch Rosenkranz NJW 2016, 1473 ff., 1475 f. m.w.N.), dogmatisch geboten (eine sog. Null-Prozent-Finanzierung ist nicht entgeltlich i.S.v. § 491 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn der Kreditbetrag exakt dem Kaufpreis entspricht, s. nur BGH NJW 2014, 3719 ff., 3720 f.) und wurde rechtstechnisch dadurch realisiert, dass der Umsetzungsgesetzgeber lediglich die Bezugnahmen auf "Verbraucherdarlehensverträge" in §§ 358 Abs. 2, 359 Abs. 1 S. 2 und § 360 Abs. 2 S. 2 BGB in solche auf "Darlehensverträge" geändert hat (s. Art. 1 Nr. 8 bis 10 des Umsetzungsgesetzes). Weiterhin wurde nach § 513 BGB ein neuer 6. Untertitel ("Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher") eingeführt, der mit § 514 und § 515 BGB "unentgeltliche Darlehensverträge" und "unentgeltliche Finanzierungshilfen" regelt.
Hinweis:
Wichtig ist dabei, dass § 514 Abs. 2 S. 1 BGB ein neues verbraucherschützendes Widerrufsrecht für unentgeltliche Darlehensverträge nach § 514 Abs. 1 BGB enthält, das auf § 355 BGB verweist (s. dazu § 356d BGB: "Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen").
Dieses verbraucherschützende Widerrufsrecht besteht (nach § 514 Abs. 2 S. 2 BGB) jedoch dann nicht, wenn bereits ein Widerrufsrecht gem. § 312g Abs. 1 BGB (Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen) Anwendung findet und ebenfalls nicht bei Verträgen i.S.v. § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB (dies umfasst besondere Fälle der Umschuldung, scil. Ergänzungs- bzw. Ersetzungsrückzahlungsvereinbarungen zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens; näher Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl., § 495 BGB Rn 6). Danach bleiben die Regelungen in § 358 Abs. 1 BGB wie in § 359 Abs. 1 S. 1 BGB im Wesentlichen unberührt und das gewünschte Ergebnis wird allein durch die Neuregelungen der §§ 514, 515 BGB herbeigeführt, ohne die bisherige Regelungssystematik der §§ 358, 359 BGB ändern zu müssen. Für das Verständnis der verbraucherschützenden Widerrufsrechte folgt daraus, dass der Gesetzgeber die §§ 358, 359 BGB als "spezifisches Verbraucherdarlehensrecht" (so Rosenkranz NJW 2016, 1473 ff., 1475) ansieht und nicht (nur) als Widerrufsrechtsfolgenregelungen. Angesichts der normativen Entwicklungen dieser Normen aus dem VerbrKrG ist dies – ungeachtet der späteren Vereinheitlichungstendenzen beim verbraucherschützenden Widerrufsrecht (vgl. zu beidem N. Fischer, Das allgemeine verbraucherschützende Widerrufsrecht gem. § 355 BGB, 2003, S. 108 ff. m.w.N.) – eine nachvollziehbare Rückbesinnung auf deren gemeinschaftsrechtlichen Ursprung (s. insb. zu § 359 Abs. 1 BGB Habersack BKR 2001, 72 ff., 76 f.). Die Anpassungen des Umsetzungsgesetzgebers führen dazu, dass die §§ 358 bis 360 BGB nunmehr vollumfänglich auch für unentgeltliche Verbraucherdarlehen gelten (vgl. für den Widerrufsdurchgriff nach § 358 Abs. 2 BGB nur das neu eingeführte Widerrufsrecht nach § 514 Abs. 1 BGB als Ursache einer Erstreckungswirkung).
Darüber hinaus wurden Belehrungs- und Informationspflichten etabliert, da der Darlehensgeber den Verbraucher vor dem Abschluss des unentgeltlichen Darlehensvertrags nach § 514 Abs. 2 S. 3 BGB gemäß der Vorgaben des Art. 246 Abs. 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht unterrichten muss (s. § 514 Abs. 2 S. 4 BGB zur Erfüllung dieser Pflicht durch Verwendung des Musters für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 9 zu Art. 246 Abs. 3 EGBGB). Wird dies versäumt, erlischt das Widerrufsrecht gem. § 356d S. 2 BGB frühestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. der Belehrung (soweit diese nach Vertragsschluss erfolgt). Dagegen besteht zumindest nach Art. 246 Abs. 3 S. 3 EGBGB keine Unterrichtungspflicht hinsichtlich der Rechtsfolgen eines "verbundenen" oder "zusammenhängenden" Geschäfts i.S.d. §§ 358 bis 360 BGB, obwohl diese Vorschriften nunmehr explizit auch auf unentgeltliche Darlehensverträge Anwendung finden. Mit der (o.g.) Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU durch das zum 13.6.2014 in Kraft getretene Gesetz vom 20.9.2013 ist die spezielle Belehrungspflicht des § 358 Abs. 5 BGB weggefallen (s. nur Art. 246 Abs. 3 S. 3 EGBGB). Dies hat zur Folge, dass sich die Belehrungspflichten nur noch auf den Vertrag beziehen, für den ein verbraucherschützendes Widerruf...