Durch das Umsetzungsgesetz zur WIKrRL ist zudem eine (im Gesetzgebungsverfahren umstrittene, s. nur BT-Drucks 18/7584, S. 139, 145 ff.) Ergänzung von Art. 229 EGBGB eingeführt worden, um die umstrittene Frage bezüglich des Fortbestands verbraucherschützender Widerrufsrechte bei Altverträgen zu klären (vgl. dazu m.w.N. bereits Omlor NJW 2016, 1265 ff.; BT-Drucks 18/7584, S. 139). Hintergrund dieser Änderung ist der Umstand, dass vielfach keine den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrungen erteilt wurden. Dies gilt auch, seitdem im Jahr 2002 Musterbelehrungen in die BGB-InfoVO aufgenommen worden sind. Deren Verwendung sollte gemäß dem damaligen § 14 BGB-InfoVO zwar dazu führen, dass die gesetzlichen Belehrungsanforderungen bei Verwendung des jeweiligen Musters als erfüllt gelten. Jedoch wurde diese Wirkung in Judikatur und Schrifttum (zum Diskussionsstand m.w.N. nur B. Schröder NJW 2010, 1933 ff., 1934 f.) teilweise mit der Begründung negiert, dass die Muster gemäß BGB-InfoVO nicht mehr von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung umfasst seien (BT-Drucks 18/7584, S. 145 bis 147).

Diese Rechtsunsicherheit wurde erst Mitte 2012 beseitigt, als höchstrichterlich entschieden wurde, dass ein Darlehensgeber, der die Widerrufsmuster der BGB-InfoVO unverändert verwendet, sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann (vgl. BGH NJW 2012, 3298 ff. = BGHZ 194, 238 ff.; s. dazu die krit. Anm. Witt NJW 2012, 3300; zum Gesetz v. 29.7.2009 das zum 11.6.2010 zur Aufhebung von § 14 BGB-InfoVO geführt hat, B. Schröder NJW 2010, 1933 ff. m.w.N.). Nach Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB erlischt bei Immobiliardarlehensverträgen i.S.v. § 491 Abs. 1a S. 2 BGB (a.F.), d.h. in der vom 1.8.2002 bis einschließlich 10.6.2010 geltenden Fassung (nunmehr § 491 Abs. 3 BGB), die zwischen dem 1.9.2002 und dem 10.6.2010 geschlossen wurden, ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21.3.2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat.

 

Hinweis:

Das Erlöschen der bisher insoweit "ewigen" Widerrufsrechte (s. dazu N. Fischer DB 2002, 727 ff. m.w.N.) gilt jedoch für Haustürgeschäfte (i.S.v. § 312 BGB) nur dann, wenn die beiderseitigen Leistungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag bei Ablauf des 21.3.2016 vollständig erbracht worden sind, Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 EGBGB. Andernfalls erlöschen die fortbestehenden Widerrufsrechte gem. Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 EGBGB erst einen Monat nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag.

Bei Kreditverträgen ist für eine solche Erfüllung i.S.d. § 362 BGB daher auch auf die Tilgungs- und Zinsleistungen des kreditnehmenden Verbrauchers abzustellen, mithin auf Zahlung der letzten Kreditrate. Das bedeutet für die Rechtspraxis, dass verbraucherschützende Widerrufsrechte bei Immobiliardarlehensverträgen, die aufgrund fehlerhafter Belehrung bisher fortbestanden haben, am 21.6.2016 grundsätzlich erloschen sind, und zwar unabhängig von einer subjektiven Umstand bezüglich der Person des Verbrauchers, dies jedoch mit der vorgenannten Ausnahme für Haustürgeschäfte i.S.v. § 312 BGB (vgl. krit. zu dieser Ausnahme Omlor NJW 2016, 1265 ff., 1268, m. Hinw. auf Rs. "Hamilton" EuGH NJW 2008, 1865 ff.; krit. zur Verwirkung bei Widerrufsrechten m.w.N. Müggenborg/Horbach NJW 2015, 2145 ff.; Protzen NJW 2016, 3479 ff.; BGH NJW 2016, 3512 ff. und BGH NJW 2016, 3518 ff.).

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