Weiterhin beinhaltet das Umsetzungsgesetz zahlreiche neue Informationspflichten (sowie weitere Pflichten, wie z.B. Übermittlungspflichten) für den Kreditgeber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen i.S.v. § 491 Abs. 3 BGB: § 491a BGB, der die "vorvertraglichen Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen" regelt, enthält in Absatz 1 eine allgemeine Informationspflicht des Darlehensgebers nach Maßgabe des Art. 247 EGBGB, in Absatz 2 einen neuen Satz 3, wonach der Darlehensgeber bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dem Darlehensnehmer anbieten muss, einen Vertragsentwurf auszuhändigen oder zu übermitteln, wenn er ein Angebot oder einen bindenden Vorschlag für bestimmte Vertragsbestimmungen unterbreitet (Hs. 1). Besteht für diesen Fall kein verbraucherschützendes Widerrufsrecht gem. § 495 BGB, muss ein Vertragsentwurf ausgehändigt oder übermittelt werden (Hs. 2).
§ 491a Abs. 3 BGB bestimmt in einem neuen Satz 3 eine Pflicht zu "angemessenen" Erläuterungen: Werden bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag Finanzprodukte oder -dienstleistungen in einem "Paket" angeboten, muss dem Darlehensnehmer erläutert werden, ob diese gesondert gekündigt werden können und welche Folgen die Kündigung hat. Eine spezifische Informationspflicht für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gem. § 491 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BGB (diese Fallkonstellation ist i.Ü. nicht auf "klassische" Wohnungsbaudarlehen beschränkt, sondern umfasst alle Darlehen an Verbraucher, die auf gesetzlichen Vorgaben des Öffentlichen Rechts beruhen, so auch Förderdarlehen, s. dazu m.w.N. Palandt/Weidenkaff, 76. Aufl., § 491 BGB Rn 17; s.a. AG Rosenheim NJW-RR 2013, 1006 f.) beinhaltet § 491a Abs. 4 S. 1 BGB: Danach muss der Darlehensgeber rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger über die Merkmale gem. den Abschnitten 3, 4 und 13 des Musters gem. Art. 247 § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB (ESIS-Merkblatt, s.o.) informiert werden. Dabei findet Art. 247 § 1 Abs. 2 S. 6 EGBGB Anwendung (§ 491a Abs. 4 S. 2 BGB), der für die Fälle gilt, in denen der Darlehensvertrag zugleich ein "Außergeschäftsraumvertrag" (scil. Haustürgeschäft i.S.v. § 312b BGB) oder Fernabsatzvertrag i.S.v. § 312c BGB ist.
In einem neuen § 504a BGB wird eine "Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit" statuiert; diese sieht in § 504a Abs. 1 S. 1 BGB das Angebot einer Beratung nach Abs. 2 vor. Das Beratungsangebot ist dem Darlehensnehmer in Textform (§ 126b BGB) auf dem Kommunikationsweg zu unterbreiten, der für den Kontakt mit dem Darlehensnehmer üblicherweise genutzt wird, § 504a Abs. 1 S. 3 BGB; das Beratungsangebot ist zu dokumentieren (S. 4). Wird das Beratungsangebot angenommen, ist die Beratung, die in der "Form" eines persönlichen Gesprächs zu erfolgen hat (dabei ist die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln eingeschlossen, s. § 504a Abs. 2 S. 3 BGB), zu möglichen kostengünstigen Alternativen der Inanspruchnahme der Überziehung und zu möglichen Konsequenzen einer weiteren Überziehung des laufenden Kontos durchzuführen sowie ggf. auf geeignete Beratungseinrichtungen hinzuweisen, § 504a Abs. 2 S. 1 und 2 BGB. Diesbezüglich sind Zeit und Ort des Beratungsgesprächs zu dokumentieren, § 504a Abs. 2 S. 4 BGB.
Hinweis:
Bei Nichtannahme des Beratungsangebots (bzw. keinem Zustandekommen eines Vertrags über ein geeignetes kostengünstigeres Finanzprodukt) hat der Darlehensgeber das Beratungsangebot zu wiederholen (§ 504a Abs. 3 S. 1 BGB); es sei denn, der Darlehensnehmer hat Gegenteiliges explizit erklärt (Satz 2).
Weiterhin werden nach § 505 BGB die §§ 505a bis 505d BGB neu eingefügt: § 505a BGB enthält ausweislich der Gesetzesüberschrift eine "Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen", die dem Darlehensgeber die Prüfung derselben auferlegt, um sicherzustellen, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird (§ 505a Abs. 1 S. 2 BGB). Eine erneute Prüfungspflicht besteht, wenn der Nettodarlehensvertrag nach Abschluss des Darlehensvertrags "deutlich" erhöht wird (§ 505a Abs. 2 BGB). Bei der Prüfungspflicht gilt je nach Art des Darlehensvertrags ein unterschiedlicher Maßstab: Bei einem allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrag dürfen keine "erheblichen Zweifel" bestehen, bei einem Immobiliar-Darlehensvertrag muss es sogar "wahrscheinlich" sein, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen ordentlich nachkommen kann, s. § 505a Abs. 1 S. 2 BGB. § 505b BGB enthält dafür die "Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen", wobei wiederum nach allgemeinen Verbraucherdarlehensverträgen (§ 505b Abs. 1 BGB) und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen differenziert wird (§ 505b Abs. 2 BGB). § 505b Abs. 3 BGB enthält eine Konkretisierung der Prüfungspflicht, § 505b Abs. 4 BGB die Verpflichtung zu einer diesbezüglichen Dokumentation bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und Abs. 5 einen Hin...