Weitere Vorgaben finden sich in Kapitel 9 mit Regelungen über "Fremdwährungskredite und Kreditverträge mit variablem Zinssatz" (vgl. Art. 23, 24 WIKrRL). Dem Verbraucherschutz bei Fremdwährungskrediten dient Art. 23 Abs. 1 WIKrRL dadurch, dass dem Verbraucher danach die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Kredit auf eine alternative Währung (s. dazu auch Abs. 2 S. 1) umzustellen, oder es müssen andere Möglichkeiten zur Begrenzung des Wechselkursrisikos bestehen, z.B. eine Deckelung. Hat der Verbraucher ein Recht zur Umstellung des Kredits auf eine andere Währung, so ist der Marktwechselkurs am Tag der Antragstellung maßgebend, wenn im Kreditvertrag nichts anderes vereinbart wird, Art. 23 Abs. 3 WIKrRL. Damit wird dem Kreditgeber die Möglichkeit genommen, den Wechselkurs durch Zuwarten zu beeinflussen (s. zu einer "Warnpflicht" des Kreditgebers nur Abs. 4). Die Unterrichtung des Verbrauchers über seine diesbezüglichen Rechte muss bereits mit dem ESIS-Merkblatt erfolgen, s. Art. 23 Abs. 6 WIKrRL.

Die Überschrift zu Kapitel 10 lautet (global) "Ordnungsgemäße Erfüllung der Kreditverträge und einschlägige Rechte", das mit Art. 25 WIKrRL (mit weitgehender Konkretisierung durch die Mitgliedstaaten) Regelungen zur "vorzeitigen Rückzahlung" (s. insb. dessen Abs. 3 zur Vorfälligkeitsentschädigung) und in Art. 26 WIKrRL zur Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Kreditsicherheit durch die Kreditgeber (mit der wenig greifbaren Überschrift: "Flexible und zuverlässige Märkte") enthält. Gemäß Art. 25 Abs. 1 S. 2 WIKrRL hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Kreditvertrags bemisst. Sofern die Kreditrückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, können die Mitgliedstaaten dies unter die Voraussetzung stellen, dass auf Seiten des Verbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt, Art. 25 Abs. 5 WIKrRL (gemäß Erwägungsgrund 66 S. 8 der Richtlinie kann hierfür etwa Scheidung und Arbeitslosigkeit in Betracht kommen). Ein Anspruch des Kreditgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung gegen den Verbraucher ist jedoch nicht zwingend vorzusehen, s. Art. 25 Abs. 3 WIKrRL. Auch darf diese keine Vertragsstrafe darstellen und nicht mehr sein als eine "angemessene und objektive Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten" und diese dürfen jedenfalls den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 3 S. 1, 2 WIKrRL). Zudem kann die jeweilige nationale Umsetzung auch zeitliche Beschränkungen oder Obergrenzen vorsehen, vgl. Art. 25 Abs. 3 S. 3 WIKrRL. Außerdem bestimmt Art. 25 Abs. 4 WIKrRL, dass dem Verbraucher unverzüglich nach Eingang seines Antrags auf vorzeitige Rückzahlung die notwendigen Informationen insbesondere über die finanziellen Konsequenzen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Art. 27 WIKrRL regelt "Angaben zu Änderungen des Sollzinssatzes" und Art. 28 WIKrRL Bestimmungen über "Zahlungsrückstände und Zwangsvollstreckung", wobei insbesondere "Maßnahmen, um Kreditgeber darin zu bestärken, angemessene Nachsicht walten zu lassen" (vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, s. Erwägungsgrund 27 sowie Art. 28 Abs. 1 WIKrRL) ebenso hervorhebenswert wie inhaltlich kryptisch sind, zumal damit kaum zwingende Vorgaben verbunden sind (so auch – gerade mit Blick auf die "Immobilienkrise" in Spanien – krit. Rott BKR 2015, 8 ff., 12 m.w.N.): Nach Art. 28 Abs. 2 WIKrRL dürfen vom Verbraucher zu entrichtende "Gebühren" im Falle eines Zahlungsausfalls nicht höher ausfallen "als erforderlich"; sollten Mitgliedstaaten darüber hinausgehende Gebühren gestatten, müssen diese gedeckelt werden, s. Art. 28 Abs. 3 S. 2 WIKrRL. Ferner ist nach Art. 28 Abs. 5 S. 1 WIKrRL erforderlich, dass "Verfahren und Maßnahmen" der Mitgliedstaaten etabliert werden, um zu gewährleisten, dass bei der Zwangsvollstreckung in eine Immobilie der "bestmögliche Preis" erzielt wird. Dies legt nahe, dass die nationalen Gesetzgeber gehalten sind, auch im jeweiligen Vollstreckungsrecht wirksame (Verfahrens-)Vorkehrungen dahingehend zu treffen, die "Eigentumsverschleuderung" in der (Immobiliar-)Vollstreckung (vgl. zum bundesverfassungsgerichtlichen Verbot der "Eigentumsverschleuderung via Zwangsvollstreckung" bereits N. Fischer, Vollstreckungszugriff als Grundrechtseingriff, 2006, S. 65 ff. m.w.N.) weitestgehend zu vermeiden. Das Umsetzungsgesetz enthält jedoch keine Änderungen im deutschen Vollstreckungsrecht. Art. 28 Abs. 5 S. 2 WIKrRL fordert zudem, dass für den Fall offener Verbindlichkeiten nach Abschluss der Immobiliarvollstreckung "Maßnahmen ergriffen werden, um zum Schutz der Verbraucher die Rückzahlung zu erleichtern".

 

Hinweis:

Offen ist bisher, welche Maßnahmen dies sein sollen, wenngleich der rechtstatsächliche Hintergrund einer solchen Schutzregelung evident ist: Überall dort in...

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